Muskelaufbau Tipps vom Fitnesstrainer!
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Heutzutage gehört es zu der gängigen Praxis eines Betriebs, im Vorfeld eines abzuschließenden Arbeitsverhältnisses oder während eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses das Ausfüllen eines solchen Personalfragebogens zu verlangen. Als Bewerber oder auch Arbeitnehmer besteht eine gesetzliche Verpflichtung, eine Beantwortung der gestellten Fragen wahrheitsgemäß vorzunehmen. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass die Fragen zulässig sind. Teilweise werden von Arbeitgebern aber Fragen gestellt, die ganz und gar nicht zulässig sind.

Die Zulässigkeit der Fragen ist davon abhängig, ob der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung der von ihm gestellten Fragen hat. Eine solche Zulässigkeit ist demnach gerade bei Fragen nach der bisherigen schulischen sowie außerschulischen Ausbildung und den bisherigen beruflichen Stationen gegeben. Anderweitige Fragen dürfen nur dann gestellt werden, wenn sie einen direkten Bezug zu der angebotenen Tätigkeit und dem Arbeitsverhältnis besitzen.
Sind die Fragen unzulässig, so darf der Bewerber beziehungsweise Arbeitnehmer die Fragen auch unwahrheitsgemäß beantworten. Liegt eine rechtswidrige Frage vor, so darf man also auch lügen. Dies gilt nicht nur für den Personal Fragebogen , sondern etwa auch für ein Vorstellungsgespräch. Ein Schaden oder Nachteil darf dem Bewerber aus der wissentlichen Falschbeantwortung nicht erwachsen. Eine solche unzulässige Frage kann beispielsweise die nach einer bestehenden Schwangerschaft oder nach einem Kinderwunsch sein.
Im Einzelfall ist es oft äußerst schwierig, genau abzuschätzen, welche Fragen zulässig und welche unzulässig sind. So ist es beispielsweise zulässig, nach den genauen Vermögensverhältnissen, also auch Schulden, zu fragen, wenn die zu vergebende Stelle mit der Vergabe von Aufträgen verbunden ist. Jemand, der Schulden hat, könnte bei der Ausübung dieser Position anfällig für Korruption und Bestechung sein.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist die Benutzung eines Personal Fragebogens bei Betrieben, die mitbestimmungspflichtig sind, nach Paragraph 94 abhängig davon, dass der Betriebsrat einer solchen Verwendung zustimmt. Zusätzlich kann der Betriebsrat von seinem Recht Gebrauch machen, den Inhalt zu kontrollieren.
Was soll das denn mein Arbeitgeber will den Geburtsnamen meiner Mutter wissen... ich befürchte diese Frage ist noch ein Überbleibsel aus dem Nationalsozialismus... wer weiß mehr? Soll im öffentlichen Behörden immer noch üblich sein danach zu fragen. Muß ich darüber Auskunft erteilen? Hat ja nichts mit mir, meiner ausübenden Tätigkeit oder ähnlichem zu tun...
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