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Wie und wo muss man ein Nebengewerbe anmelden

Auch Nebengewerbe oder Nebentätigkeiten müssen bei den zuständigen Behörden gemeldet werden. Je nach Art des Gewerbes sind einige Sonderheiten zu beachten. Die Anmeldung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen.

nebengewerbe anmelden
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Wer eine Nebentätigkeit anmelden möchte, muss dieses zuerst mit seinem Arbeitgeber und im Falle bestehender Arbeitslosigkeit, mit der ARGE abklären. Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung dazu verweigern, wenn die Nebentätigkeit in Konkurrenz zu seinem Geschäft steht oder zu befürchten ist, dass der Arbeitnehmer nicht mehr seine volle Arbeitsleistung zur Verfügung stellen kann. Wird die Nebentätigkeit der ARGE nicht angezeigt, kann dieses zu Sperrfristen oder Abzügen bei den Leistungsbezügen führen. Wer mehr als 15 Stunden pro Woche für sein Nebengewerbe aufbringt, gilt außerdem nicht mehr als arbeitslos.

Ein Nebengewerbe ist lt. § 14 GewO anzeigepflichtig. Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Gewerbe- oder Ordnungsamt der Stadt. Dieses kann vor Ort geschehen, viele größere Städte bieten inzwischen aber auch eine Online-Anmeldung an. Hier ist es möglich, das Formular auszudrucken und per Post oder per Fax zu versenden. Auch die direkte Online-Übermittlung ist möglich, hierzu muss aber ein Sicherheitszertifikat und digitaler Schlüssel verwendet werden. Bei Einsendungen des Anmeldeformulars per Post oder Fax muss eine Kopie des Personalausweises mitgeschickt werden. Anmeldungen per E-Mail werden nur angenommen, wenn das Formular mit Originalunterschrift eingescannt und als Anlage, z. B. als PDF-Datei, verschickt wird.

Im Anmelde-Formular müssen die persönlichen Daten angegeben werden sowie alle wichtigen Infos zur Nebentätigkeit, beispielsweise der Beginn und Art und Umfang des Gewerbes. Die Kosten für den Gewerbeschein sind von Stadt zu Stadt unterschiedlich und liegen in der Regel zwischen 20 und 60 Euro. Nach Prüfung und Bewilligung des Gewerbeamtes wird die Anmeldung automatisch an weitere Behörden wie beispielsweise Finanzamt und IHK weitergeleitet. Je nach Art des Gewerbes wird eine zusätzliche Erlaubnis benötigt, beispielsweise für Gastronomiebetriebe, Reisegewerbe, Makler, Taxiunternehmen, Fahrschulen oder Handwerk. Rechtliche Vorschriften dazu sind in den §§ 33-34 GewO zu finden. Informationen erteilt auch die zuständige Handwerkskammer. Nach Bewilligung des Gewerbes erhält der Gewerbetreibende zusätzliche Formulare des zuständigen Finanzamtes. Diese dienen zur Angabe und Ermittlung des zu erwartenden Umsatzes und daraus resultieren zu zahlenden Steuern. Bei einem Umsatz unter 17.500 Euro im Jahr gilt der Gewerbetreibende lt. § 19 UStG als Kleinunternehmer oder Kleingewerbetreibender und kann sich von der Umsatzsteuerzahlung befreien lassen. Auf Rechnungen muss dieses angegeben werden und es darf keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Trotzdem müssen alle Einkünfte aus dem Nebengewerbe dem Finanzamt mit der jährlichen Einkommenssteuererklärung gemeldet werden.

Erfolgt die Ausübung des Nebengewerbes nur für einen Arbeitgeber, kann dieses evtl. als Scheinselbstständigkeit ausgelegt werden. Bleiben die Einnahmen aus dieser Tätigkeit unter 400 Euro pro Monat oder wird diese Tätigkeit nur maximal 50 Tage pro Jahr ausgeübt, ist das aus rechtlicher Sicht ein Minijob und muss dementsprechend gemeldet werdet. Eine Gewerbeanmeldung wäre in diesem Fall falsch. Plant der Gewerbetreibende außerdem Mitarbeiter zu beschäftigen, gilt das nicht mehr als Nebengewerbe, sondern Hauptgewerbe. In diesem Fall sind auch zusätzliche Meldungen an die Berufsgenossenschaft erforderlich.

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