Arbeitsverhältnis kündigen: So macht man es richtig
Ein Arbeitsverhältnis kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer aufgelöst werden. Damit die Kündigung rechtswirksam ist, müssen gesetzliche Vorschriften beachtet werden.

Das Arbeitsverhältnis schriftlich kündigen
So schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch mit § 623 vor, dass eine Kündigung schriftlich verfasst und vom Beschäftigten mit der Hand unterschrieben sein muss. Das bedeutet, eine mündliche Mitteilung an den Chef, dass man zum Ende des Monats das Unternehmen verlässt, wäre keine rechtlich zulässige Kündigung. Auch das Versenden einer E-Mail- oder Fax-Kündigung ist unzulässig.
Die Kündigungsbestätigung
Um sicherzustellen, dass der Arbeitgeber die Kündigung wirklich erhalten hat, ist eine persönliche Übergabe zu empfehlen. Hierzu nimmt man am besten einen Zeugen mit oder man lässt sich den Eingang des Schriftstücks mit Datum bestätigen. Alternativ besteht die Möglichkeit die Kündigung via Einschreiben, Kurier oder Postzustellungsurkunde überbringen zu lassen.
Die Kündigungsfrist
Damit ist es aber nicht getan. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht mit § 622 weiterhin vor, dass der Angestellte eine Kündigungsfrist einzuhalten hat. Diese Frist wurde im Anstellungsvertrag, eventuell auch im Tarifvertrag festgeschrieben und beträgt in der Regel zwischen 14 Tagen und sechs Monaten. Bei sehr alten Beschäftigungsverträgen kann die festgelegte Frist mittlerweile ungültig sein; in diesem Fall, oder falls nichts vereinbart wurde, sind die vom Gesetz vorgegebenen Kündigungsfristen relevant.
Der Aufhebungsvertrag
Kann der Beschäftigte die Kündigungsfrist nicht einhalten, kann er mit seinem Vorgesetzten einen Aufhebungsvertrag vereinbaren. Einem Aufhebungsvertrag sollte man jedoch nur zustimmen, wenn bereits ein neuer Arbeitsvertrag unterschrieben wurde. Hintergrund: Wird man durch einen Aufhebungsvertrag arbeitslos, kann es vorkommen, dass die Bundesagentur für Arbeit diesen Vertrag als „Eigenkündigung“ behandelt. In den Augen der Arbeitsagenturen wurde der Mitarbeiter damit selbst verschuldet arbeitslos - dies zieht Sanktionen nach sich, in der Regel eine dreimonatige Sperre des Arbeitslosengeldes.
Begründung der Kündigung
Das Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers muss keine Gründe enthalten. Anders sieht es da für den Arbeitgeber aus. Überreicht der Arbeitgeber dem Beschäftigten eine Kündigung, so muss er dies begründen. Weiter darf der Arbeitgeber nur unbefristete Arbeitsverhältnisse kündigen. Das bedeutet, wurde der Angestellte von vorneherein nur befristet – zum Beispiel für ein Jahr – eingestellt, darf eine Kündigung nur im beiderseitigen Einvernehmen erfolgen. Diese Regelung gilt für beide Parteien.
Kündigung in der Probezeit
Befindet sich der Angestellte noch in der Probezeit, kann das Beschäftigungsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten aufgelöst werden. Ansonsten muss der Arbeitgeber sich an die vereinbarten oder alternativ an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten. Spricht er beispielsweise eine rückwirkende Kündigung aus, so ist diese nicht zulässig. Eine Kündigung im Krankheitsfall ist nur unter bestimmten gesetzlich festgelegten Voraussetzungen wirksam.
Allgemein gilt: Ist man sich nicht sicher, ob die erhaltene Kündigung, überhaupt rechtlich zulässig und wirksam ist, sollte man mit einem Anwalt für Arbeitsrecht den Sachverhalt klären.


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