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Fragebogen zum Versorgungsausgleich nach neuem Recht

In einem laufenden Scheidungsverfahren übersendet das Gericht beiden Parteien einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich, der in dreifacher Ausfertigung ausgefüllt durch einen Anwalt an das Gericht weitergeleitet wird.

fragebogen zum versorgungsausgleich
© Maksym Yemelyanov - Fotolia.com
Für das eigentliche Scheidungsverfahren hat der Fragebogen zum Versorgungsausgleich eine wesentliche Bedeutung. Alle erworbenen Rentenanwartschaften von beiden Ehegatten müssen durch Antrag für einen durchzuführenden Ausgleich bei dem Familiengericht angeben werden. Maßgebend ist die zurückgelegte Ehezeit. Sind alle Fragen zum Versorgungsausgleich geklärt, setzt das Gericht den Scheidungstermin fest. Dazu gehören unter anderem Rentenkonten die gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Rentenabsicherungen, private Lebensversicherungen mit Rentenwahlrecht. Nach neuester Rechtsprechung und Reform vom 1. September 2009 fallen ebenfalls Riester- und Rürupverträge auf Kapitalbasis unter das Zertifizierungsgesetz und müssen einem Versorgungsausgleich unterworfen werden. Des Weiteren haben sich seit der neuen Reform Änderungen ergeben, die im Fragebogen zum Versorgungsausgleich zu beantworten und allgemein von Interesse sind. Der Versorgungsausgleich nach neuem Recht greift ab dem 31. August 2009. Eingeleitete Verfahren vor diesem Termin unterliegen besonderen Bestimmungen.

Das bisherige Prinzip des Einmalausgleiches hat sich im Zuge der neuen Rechtsprechung dahin gehend geändert, dass eine hälftige Teilung aller Anrechte vorgenommen wird. Jeder Ehegatte ist dazu ausgleichspflichtig. Besteht zwischen den Ehepartnern ein gültiger notarieller Vertrag für einen vorzunehmenden Versorgungsausgleich, kann zukünftig auf einen gerichtlichen festgelegten Ausgleich verzichtet werden. Die frühere Wartezeit ist ersatzlos gestrichen worden. In gewissen Ausnahmefällen kann ein Ausgleich bei kurzer Ehezeit von weniger als drei Jahren stattfinden. Ebenso ist die Höhe des zu erwartenden Ausgleichs maßgebend. Nach neuem Recht entfällt ein Ausgleich bei einer monatlichen Höhe von 25,20 Euro oder einem Kapitalwert in Höhe von 3.024 Euro. Eine Ausnahme stellt sich trotz Geringfügigkeitsgrenze, wenn eine Wartezeit nur durch einen Wertzuwachs zu erfüllen ist und der ausgleichsberechtigte Partner durch Antrag ein Begehren anzeigt.

von Torsten Decker
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