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Betreuung beantragen und dabei alles richtig machen

Vor einem Antrag müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden, die man im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie anhand der Sozialgesetzgebung und in entsprechenden Ratgebern genauer nachlesen kann.

betreuung beantragen
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Wenn man einen Antrag auf Betreuung stellen möchte, dann kann man das ausschließlich auf der Grundlage des Paragrafen 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches tun. Dieser sagt aus, dass eine Betreuung nur dann eingerichtet werden kann, wenn ein Volljähriger aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes nicht dazu in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können. Dabei muss die Zustimmung des zu Betreuenden eingeholt werden. Ausnahmen sind hier nur dann statthaft, wenn der zu Betreuende nicht in der Lage ist, seinen Willen zu bekunden, was beispielsweise dann der Fall wäre, wenn ein Patient ins Koma fällt.

Man muss sich zum zuständigen Amtsgericht begeben, wenn man eine Betreuung erreichen will. Dort gibt es einen Fachbereich, der ausschließlich für die Betreuung zuständig ist. Dabei sollte man Formulierungen wie „Entmündigung“ oder „unter Kuratell stellen“ möglichst nicht benutzten. Sie sind antiquiert und kein Bestandteil des deutschen Rechts mehr. Der Antrag auf eine Betreuung kann nicht nur vom Hilfsbedürftigen selbst, sondern dieses Anliegen kann auch von seinen Angehörigen oder von Sozialarbeitern vorgetragen werden, was dann zu einem Antrag von Amts wegen führen würde. Wird dem Antrag stattgegeben, wird vom Gericht ein geeigneter Betreuer bestellt, der dann auch gegenüber dem Betreuungsgericht gegenüber rechenschaftspflichtig ist. Die einzige Ausnahme stellt hier Baden-Württemberg dar, wo die Bestellung eines Betreuers zum normalen Aufgabenbereich der Notare gehört.

Wer dennoch unbedingt eine Betreuung erwirken will, der muss wissen, dass die Selbstbestimmung des Menschen in der deutschen Verfassung geschützt ist. Eine Betreuung stellt letztlich eine rechtliche Bevormundung dar und schränkt die Handlungsfähigkeit des zu Betreuenden ein. Deshalb wird von den Gerichten auch sehr genau geprüft, in welchen Bereichen des Lebens eine Betreuung notwendig ist. Dort sind die gesetzlichen Regelungen in jüngster Zeit durch die höchstrichterliche Rechtsprechung beeinflusst worden. Allein die Begründung, dass der Betroffene sich ohne Betreuung selbst schädigen könnte, reicht für einen positiven Entscheid zu einem Antrag auf Betreuung nicht aus.

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