Eurotunnel - Verbindung zwischen England und Frankreich
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Nach dem Paragrafen 85 des Hessischen Hochschulgesetzes beispielsweise ist die Vergabe des Titels durch die Hochschule an Personen vorgesehen, die sich durch besondere Leistungen ausgezeichnet haben in Bezug auf die Entwicklung oder die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Diese Leistungen müssen nicht an einer Universität erbracht worden sein, sondern können in der beruflichen oder künstlerischen Praxis der Person erfolgt sein. Diesen Personen kann in Übereinstimmung mit dem Gesetz eine Honorarprofessur übertragen werden, die dann zu der Führung der akademischen Bezeichnung Professor berechtigt. Das Gesetz räumt damit die Möglichkeit ein, dass Professuren auch ohne Promotionen erreicht werden können.
In diesen Fällen wird von einem Professor als Berufstitel gesprochen oder auch von einer Professur ohne universitäre Berufstätigkeit. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass die Professur nicht innerhalb der Sphäre der Hochschulen erlangt wurde, sondern außerhalb dieser in der Berufswelt der betreffenden Person. In Österreich beispielsweise werden solche Titel durch den Bundespräsidenten verliehen für Verdienste aus dem künstlerischen oder dem kulturellen Bereich. Weiterhin können auf Veranlassung von Kaiser Franz Joseph I. aus dem Jahr 1866 auch Lehrer an den allgemeinen und berufsbildenden Schulen eine solche Berufsbezeichnung erlangen. Weitverbreitet ist diese Praxis deshalb auch an Kunsthochschulen, die den Professoren-Titel beispielsweise an berühmte Künstlerpersönlichkeiten vergeben können, die in den Lehrbetrieb der Hochschule integriert werden sollen und in ihrer künstlerischen Praxis besondere Fähigkeiten erworben haben.
Die oben erläuterten Regelungen machen es damit überflüssig, dass vor der Professur der Grad eines Doktors erreicht wird. In Deutschland haben im Jahr 2008 25.190 Personen eine solche Promotion erlangt und hatten damit einen Anteil von ca. 8 Prozent an den 309.364 Hochschulabsolventen in diesem Jahr. Die Promotion macht es erforderlich, dass die zu promovierende Person eine Dissertation vorlegt in schriftlicher Form und diese mündlich vor Vertretern der Hochschule zu verteidigen hat. Bei der Professur, die ohne eine solche vorherige Promotion auskommt, ist dieser Qualifikationsschritt nicht notwendig.
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