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Wenn das Wort Verpflegungspauschale fällt, dann können viele Leute damit zunächst einmal gar nichts anfangen. Das liegt vor allem daran, dass nur wenige Leute diese Pauschale errechnen und steuerlich geltend machen. Was viele Angestellte nämlich nicht wissen ist die Tatsache, dass es vom Gesetz her erlaubt ist eine Verpflegungspauschale steuerlich geltend zu machen – und dass man somit die Einkommensteuer senken kann beziehungsweise den Betrag den man beim Lohnsteuerjahresausgleich zurückerstattet bekommt, sogar noch erhöhen kann.
Doch zunächst soll erst einmal das Prinzip, welches sich dahinter verbirgt erklärt werden. Die Verpflegungspauschale fällt in den Bereich der Spesenabrechnung. Wenn ein Angestellter im Rahmen seines Berufs unterwegs ist, und beispielsweise eine Messe besucht, dann wird er sicherlich im Laufe des Tages auch einmal oder öfters eine Mahlzeit zu sich nehmen. Die Kosten die hierbei entstehen kann er steuerlich geltend machen und bei den Werbungskosten ansetzen. Allerdings kann sie nur geltend gemacht werden, wenn es sich um richtige Spesen handelt. Gelder die man gewöhnlich für Verpflegung während der Mittagspause ausgibt können nicht geltend gemacht werden.
Wie es der Name bereits sagt handelt es sich bei der Verpflegungspauschale um eine Pauschale beziehungsweise um einen Pauschalbetrag. Man kann also nicht den Betrag steuerlich geltend machen, den man tatsächlich ausgegeben hat, sondern nur den Pauschalbetrag. Die Höhe des Betrags hängt wiederum davon ab, wie lange man unterwegs hat und ist in drei Klassen eingeteilt. Wenn man beispielsweise auf einer Fortbildung ist und man dabei mehr als 8 Stunden außer Haus ist, dann gilt der geringste Betrag. Die Höhe kann an dieser Stelle nicht genannt werden, da sich die Pauschalbeträge im Steuerbereich des Öfteren verändern. Die nächste Grenze liegt bei 8 Stunden, und die letzte bei 24 Stunden und kann dann angerechnet werden, wenn man beispielsweise im Hotel übernachtet.
Neben Arbeitnehmern ist es übrigens auch Selbständigen gestattet die Verpflegungspauschale steuerlich geltend zu machen – allerdings nicht als Werbungskosten sondern als Betriebsausgaben. Doch auch hier gilt, dass die Pauschale nur dann angesetzt werden kann, wenn man lange genug außer Haus ist und man sich beispielsweise beim Kunden aufhält. Genauere Informationen sollte man sich am besten bei seinem Steuerberater einholen.
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