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Die Gehaltsberechnung

Die Gehaltsberechnung erfolgt, in dem von dem vereinbarten Bruttogehalt verschiedene Beträge für Steuern und Sozialabgaben abgezogen werden.

Das Gehalt ist der Betrag, den der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber aufgrund eines geschlossenen Arbeitsvertrags erhält. Die Gehaltsberechnung geht von dem Bruttogehalt aus. Das Bruttogehalt ist der Betrag, der im Arbeitsvertrag festgelegt wurde. Um das Nettogehalt zu erhalten, werden von Bruttogehalt verschiedene Beträge abgezogen.

Schema für die Gehaltsberechnung: Bruttogehalt abzgl. Beiträge an das Finanzamt (= Steuern: Lohnsteuer, Solifaritätszuschlag, Kirchensteuer) abzgl. Sozialversicherungsabgaben (Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung) ergibt das Nettogehalt. Der Nettolohn bezeichnet somit den Teil des Gehalts, das der Arbeitnehmer tatsächlich ausgezahlt bekommt, das heißt, dass ihm zum Lebensunterhalt zur Verfügung steht.

Die Lohnsteuer ist eine Form der Einkommensteuer. Diese wird grundsätzliche auf alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhoben. Die Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers, die auch auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wird. Der Arbeitgeber berechnet bei der Gehaltsberechnung die Lohnsteuer, behält diese vom Bruttolohn ein und führt diese auch an das zuständige Finanzamt ab. Hierbei gilt noch zu bemerken, dass die einbehaltene Lohnsteuer bei der späteren Einkommensteuer-Erklärung angerechnet wird.

Der Solidaritätszuschlag wurde eingefhrt, um die Kosten der Wiedervereinigung zu decken. Dieser beträgt 5,5 % von der Einkommensteuer. Die Kirchensteuer wird vom Staat im Auftrag der Kirchen erhoben. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Der Beitragssatz beträgt derzeit 6,5 % des Bruttogehalts. Der Beitragssatz wird jeweils nur bis zu der Höhe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze erhoben.

Der Beitragssatz für die gesetzliche Pflegeversicherung beträgt 1,7 %. Fast in allen Bundesländern trägt der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber jeweils 0,85 %. In dem Bundesland Sachsen gilt hierzu jedoch eine Ausnahmeregelung: Hier zahlt der Arbeitnehmer 1,35 % und der Arbeitgeber 0,35 %. Seit dem 01.01.2005 müssen außerdem kinderlose Personen ab der Vollendung des 23. Lebensjahres einen Zusatzbeitrag von 0,25 % in die gesetzliche Pflegeversicherung zahlen.

Der Arbeitgeber zahlt also zum einen das Bruttogehalt des Arbeitnehmers und zum anderen zusätzlich dazu die Arbeitgeberanteile zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Daraus folgt, dass der Lohnaufwand, den Arbeitgeber zu leisten hat, etwa 25 % über dem eigentlich mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Bruttogehalt liegt.

 
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von Colin Berger  19.06.2008
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