Die Dienstreiseabrechnung gleichte Ihre Spesen aus
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Die staatliche Förderung kann auf zwei verschiedene Möglichkeiten erfolgen. Dies sind zum einen die Altersvorsorgezulage und zum anderen der Sonderausgabenabzug. Die Entscheidung, welche Form angewendet wird, liegt beim Finanzamt. Dieses entscheidet jedoch danach, welche Variante für den Betreffenden von Vorteil ist. Die Altersvorsorgezulage wird nach Abschnitt XI. EStG berechnet und unterteilt sich in die Grund- und Kinderzulage. Demnach erhält der Nutzer ab 2008 154 Euro pro Person als Grundzulage und weitere 185 Euro pro Kind, das bis 2007 geboren wurde, bzw. 300 Euro, wenn das Kind danach geboren wurde. Einen Anspruch auf die Kinderzulage hat jeder Versicherte, der mindestens für einen Monat Kindergeld bezogen hat. Die volle Zulage erhält, wer den Mindesteigenbeitrag in den Riestervertrag einzahlt. Dieser liegt ab 2008 bei 4 % des rentenversicherungspflichtigen Jahreseinkommens, jedoch nicht über 2.100 Euro. Es muss aber mindestens der Sockelbetrag von 60 Euro im Jahr eingehalten werden. Bei geringeren Einzahlungen werden die Zulagen nur anteilig berechnet.
So bekommt 2011 ein 40-jähriger Alleinstehender ohne Kinder eine Maximalförderung, bei einer effektiven Einzahlung von 144,17 Euro im Monat, von 17.766 Euro zu Beginn der Rente ausgezahlt, während die Minimalförderung bei einem Monatsbeitrag in Höhe von 69,17 Euro 9.990 Euro beträgt. Hier liegt ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 30.000 Euro zugrunde. Ein 40-jähriger Alleinstehender mit einem Kind, das nach 2008 geboren wurde, erhält ebenfalls die Maximalförderung von 17.766 Euro, muss jedoch nur 137,17 Euro pro Monat zahlen. Die erste Beispielperson erhält eine Grundzulage von 153,96 Euro im Jahr und eine Steuererstattung von jährlich 216 Euro. Bei der Maximalförderung erhöht sich lediglich die Steuerersparnis auf 504 Euro. Bei der zweiten Person sind es 300 Euro mehr für die Kinderzulage und er spart 204 Euro im Jahr an Steuern.
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