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Ihre Lohnberechnung erfolgt nach einem festen Schema

Die Lohnberechnung wird heute meist von einer entsprechenden Software am PC vorgenommen. Doch sie kann auch manuell nach einem Schema berechnet werden.

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© Anne Katrin Figge - Fotolia.com

Die Lohnberechnung wird heute meist am Computer vorgenommen. Inzwischen gibt es dazu viele verschiedene Softwareprogramme, welche die Gehaltsbe- und abrechnung automatisch machen. Doch grundsätzlich erfolgt die Lohnberechnung immer nach einem bestimmten Schema und geht vom Bruttogehalt des Arbeitsnehmers aus.

Der erste Schritt der Lohnberechnung besteht in der Bestimmung des steuerpflichtigen Bruttoentgelts. Dies besteht aus dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Bruttogehalt und evtl. dem Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen sowie einem evtl. gewährten geldwerten Leistungen. Die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen durch den Arbeitgeber ist freiwillig und ist meist im Arbeitsvertrag oder auch im Tarifvertrag geregelt. Vom steuerpflichtigen Bruttoentgelt müssen dann die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer sowie die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abgezogen werden. Daraus ergibt sich dann das Nettoentgelt. Wenn der Arbeitnehmer einen vermögenswirksamen Sparvertrag abgeschlossen hat, muss dann die entsprechende Sparleistung noch vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt werden.

Wie bereits erwähnt müssen vom steuerpflichtigen Bruttoentgelt noch Steuern und Versicherungsbeiträge einbehalten werden. Die Lohnsteuer wird dabei aufgrund der geltenden Lohnsteuertabellen ermittelt. Ihre Höhe ist abhängig von der Steuerklasse des Arbeitnehmers sowie der Höhe des Gehalts. Auch müssen ihr evtl. Freibeträge, wie z.B. ein Kinderfreibetrag, berücksichtigt werden. Die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der Lohnsteuer finden sich grundsätzlich auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers. Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer wird ausgehend von der Lohnsteuer berechnet. So beträgt der Solidaritätszuschlag grundsätzlich 5,5 Prozent der Lohnsteuer. Kirchensteuer fällt nur dann an, wenn der Arbeitnehmer nicht aus der Kirche ausgetreten ist. Sie beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent und in allen anderen Bundesländern 9% der Lohnsteuer.

Außerdem werden vom Bruttogehalt noch die Arbeitnehmer-Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung abgezogen. Die gesetzliche Sozialversicherung besteht aus der Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Der Beitrag zur gesetzlichen Renten bzw. Arbeitslosenversicherung beträgt 19 Prozent bzw. 2 Prozent des steuerpflichtigen Bruttogehalts. Für die gesetzliche Pflegeversicherung muss ein Prozentsatz von 1,75 vom Bruttogehalt einbehalten werden. Für die gesetzliche Krankenversicherung gelten keine einheitlichen Prozentpunkte, sie sind abhängig von der Krankenkasse und liegen zwischen 12 und 16 Prozent. Wichtig zu wissen ist, dass die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen werden.

 
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von Jamie Krämer  23.06.2008
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