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Reisekosten und ihre steuerliche Verwertung

Reisekosten, die steuerlich absetzbar sind, entstehen schon auf dem täglichen Weg vom Zuhause zur Arbeitsstätte und zählen zu den steuerlichen Aufwendungen.

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© Klaus Eppele - Fotolia.com

Der Staat kalkuliert die normale Faulheit des deutschen Bürgers ein, und gestaltet seine Bedingungen in Bezug auf die Reisekostenabrechnung in der Steuererklärung extra kompliziert. Doch die Möglichkeit gerade im Bereich der Reisekosten Steuern zu sparen sollte unbedingt genutzt werden, auch wenn es noch so aufwendig erscheint. Bei einzelnen Reisen entstehen meist keine großen Summen, daher erspart man sich meist die Abrechnung und die Angaben darüber in der Steuererklärung. Aber auf das ganze Jahr umgelegt kann viel Geld verschenkt werden, was an Reisekosten entstanden ist, aber nicht steuerlich geltend gemacht wurde.

Alle beruflich bedingten Reisen sind steuerlich absetzbar. Sie berühren die private Lebensführung nicht und gehören somit zu den Betriebsausgaben von Arbeitnehmern, Selbständigen und Freiberuflern. Reisekosten sind hierbei alle Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsaufwendungen, die auf der beruflichen oder gewerblichen Reise anfallen. Abgesehen von den Verpflegungsaufwendungen, die tabellarisch für jedes Land und jeden Zeitraum festgesetzt sind, müssen die Reisekosten anhand von schriftlichen Belegen nachgewiesen werden. Üblicherweise erfolgt dies über eine Reisekostenabrechnung.

Nicht Selbständige, also ganz normale, angestellte Arbeitnehmer werden hier die Kosten vom Arbeitgeber erstattet bekommen. Das bringt steuerlich natürlich überhaupt nichts, aber Selbständige sollten solch eine Reisekostenabrechnung der Steuererklärung unbedingt beilegen. Auch Angestellte können eine Reisekostenabrechnung der Steuererklärung beilegen, wenn die angefallenen Reisekosten nicht vom Arbeitgeber erstattet werden können, weil es sich um Reisen in andere Städte handelt, die zum Zweck von Bewerbungsgesprächen durchgeführt wurden. Diese Maßnahme dient der allgemeinen Arbeitsplatzerhaltung und ist absetzbar.

Reisekosten fallen auch an, wenn ein Angestellter oder Selbständiger für mehrere Wochen oder Monate in einer anderen Stadt oder in einem anderen Land tätig ist. Die meisten Angestellten werden hier nicht komplett durch den Arbeitgeber unterstützt. Gerade wenn es sich um eine Art von Weiterbildung handelt, muss der Arbeitnehmer alle Reisekosten selbst tragen. Der Arbeitgeber stellt dann nur die Zeit zur Verfügung. Diese Kosten können als Reisekosten im Bereich der ganz normalen Werbungskosten abgesetzt werden.

Des Weiteren spielt hier der Verpflegungsaufwand eine große Rolle. Da dieser festgesetzt ist, und diese Tabellen überall zu bekommen sind, fällt die Aufstellung der Verpflegungskosten nicht weiter schwer. Kompliziert ist nur der An- und Abreisetag, da dieser meist keine 24 Stunden umfasst. Diese Pauschaltagessätze gehören zusätzlich zu den Wohn- und Fahrtkosten und können als Reisekosten zusammengefasst in der Steuererklärung angegeben werden.

 
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von Anton Schmitt  16.06.2008
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