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Riesterrente

Da die gesetzliche Riesterrente zur Altervorsorge nicht mehr ausreicht gibt es die Möglichkeit der privaten

Vorsorge. Dies ist die Riesterrente. Sie ist die private, auf

freiwilliger Basis, mögliche Form der Altersvorsorge, die durch Zulagen

des Staates unterstützt wird und durch weitere Sonderausgabenabzüge eine

sichere Art der Altersvorsorge ist. Natürlich besteht keine

Verpflichtung diese in Anspruch zu nehmen, genausowenig wie die Pflicht

besteht die Förderungen durch den Staat in Anspruch zu nehmen. Die

Riester-Rente ergänzt positiv die gesetzliche Rentenversicherung und

wird durch das Altersvermögensgesetz geregelt. Da nicht alle Menschen Riesterrentenberechtigt sind ist für diese Gruppe

die Rürup-Rente von besonderem Interesse, welche seit 2005 auch durch

staatliche Steuervorteile gefördert wird. Hier gilt allerdings ein

Mindestbetrag, für den man alleine aufkommen muss.

Während der Versicherungsnehmer noch aktiv im Arbeitsleben tätig ist,

zahlt er jeden Monat seine vertraglich festgesetzten Beiträge ein und

wird zusätzlich vom Staat noch gefördert. Den Betrag, den er selbst

bezahlt, garantiert der Anbieter ihm auch später während der Rente

auszuzahlen. Weiterhin muss der Anbieter die Beiträge des

Versicherungsnehmers mit 2,75% verzinsen, aber gleichzeitig die

Auszahlung eben dieses Betrages garantieren.

Im Falle ein vorzeitigen Auszahlung der Rente, muss der bislnag

erhaltene Teil der staatlichen Förderung zurück gezahlt werden.

Durch die Angabe der Beiträge zur Risterrente als Sonderausgaben lassen

sich diese einfach und bequem von der Einkommensteuer absetzen. Das

Finanzamt prüft automatisch, ob diese Absetzung für den Steuerzahler

günstiger ist als die Zulagen.

Besonders interessant ist die Grundzulage und die Kinderzulage für

Geringverdiener, mit vielen Kindern im Haushalt. Sollte dies nicht der

Fall sein, so ist die Riesterrente und die Rüruprente dennoch durch den Sonderausgabenabzug von Interesse.

Nachteile ergeben sich allerdings ebenso wie Vorteile, zum Beispiel aus

der steuerpflichtigen Auszahlung der Rentenauszahlung oder auch nur

Teilen dieser. Des Weiteren muss man die Zulagen zurückzahlen, wenn man

vor Rentenantritt verstirbt. In einer Ehe ist es allerdings möglich die

Zulagen des Verstorbenen zu übernehmen.

Alexander Engel

alexander.engel[at]charismedia.de

 
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  25.04.2007
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