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Steuerrechtliche Definition von Gegenständen als Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)

Eine Definition oder Deklaration als geringwertiges Wirtschaftsgut unterliegt bestimmten, vom jeweiligen Einzelfall abhängigen Voraussetzungen. Sind diese erfüllt, kann sich eine Einstufung steuermindernd auswirken.

Ob es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut - abgekürzt auch kurz: GWG - im Sinne der deutschen Steuergesetze handelt, wird von vier Kriterien bestimmt. Es handelt sich dann um ein GWG, wenn das Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gezählt wird, einen Wert in Bezug auf die Anschaffungskosten und Herstellungskosten von 150 Euro besitzt, ein bewegliches und abnutzbares Wirtschaftsgut darstellt sowie selbstständig zu nutzen ist.

Als Anschaffungskosten gelten jene Aufwendungen, die erbracht werden, damit ein Objekt im Betrieb zu nutzen ist. Voraussetzung ist außerdem, dass diese Aufwendungen auch dem konkreten Objekt direkt und selbstständig zugeordnet werden können. Nebenkosten werden ebenfalls voll auf die Anschaffungskosten angerechnet. Der Wert eines GWG von 150 Euro beschreibt stets den Nettowert, also abzüglich einer etwaigen Umsatzsteuer.

Das zweite Kriterium der Beweglichkeit beschreibt alle Sachen und Tiere, die nicht unbeweglich sind, also keine Immobilien wie Häuser und Grundstücke. Sogenannte immaterielle Wirtschaftsgüter wie zum Beispiel eine Lizenz fallen ebenfalls nicht unter bewegliche Wirtschaftsgüter und stellen kein geringwertiges Wirtschaftsgut dar.

Eine Abnutzung des Wirtschaftsgutes liegt nicht nur bei einer physischen Abnutzung wie etwa einem klassischen Verschleiß vor. Erfasst wird mit dem Begriff auch eine rein wirtschaftliche Abnutzung, wie zum Beispiel bei einem reinen Wertverlust der Sache aufgrund ihres Alters oder Entwicklungsstandes.

Problematisch und des Öfteren umstritten ist der Begriff der Selbständigkeit bzw. die Frage, wann ein GWG selbständig zu nutzen ist. Eine Abgrenzung wird in der Regel über eine negative Definition bestimmt, indem eine Selbständigkeit dann nicht vorliegen soll, sobald ein GWG seiner Bestimmung nach nicht allein genutzt werden kann. So ist zum Beispiel die Tastatur eines PCs eben nur in Verbindung mit dem PC zu nutzen und erfüllt allein keine Funktion. Ein Schreibtisch hingegen ist als Möbelstück allein und selbständig nutzbar, kann also bei Vorliegen der anderen Kriterien durchaus als GWG bestimmt sein.

Kann ein Wirtschaftsgut als geringwertiges Wirtschaftsgut klassifiziert werden, kann dieses im Jahr seiner Anschaffung zu 100 Prozent als Betriebsausgabe deklariert werden und wirkt somit direkt und unmittelbar, ohne über Jahre hinweg abgeschrieben zu werden, als Kostenblock steuermindernd.

von Daniel Scholz
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