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Abzugsfähige Werbungskosten

Unter Werbungskosten wird im Steuerrecht alles das verstanden, was an Aufwendungen zur Erzielung des Einkommens oder Gewinns nachweisbar notwendig ist.

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Häufig werden bei der Erstellung der Einkommenssteuererklärung die Werbungskosten mit den außergewöhnlichen Belastungen in einen Topf geworfen. Deshalb ist es wichtig, die Abgrenzungen zwischen beiden absetzbaren Aufwendungen zu kennen.

Beim Ansatz der Werbungskosten geht man davon aus, dass diese Aufwendungen unausweichlich nötig sind, um das Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen. Beim abhängig beschäftigten Arbeitnehmer kommen hier die entstehenden Kosten für die Fahrt zum Arbeitsort, die Mehraufwendungen für Verpflegung bei Einsatzwechseltätigkeit sowie die Kosten für eine Unterkunft am Arbeitsort zum Ansatz.

Unter Umständen können auch die Anschaffung von Berufsbekleidung, die Ausstattung eines Arbeitszimmers und die Kontoführungsgebühren berücksichtigt werden. Hier sind konkrete Belege beizufügen. Das lohnt sich allerdings nur, wenn die Ausgaben über dem Pauschbetrag liegen, den das Finanzamt sowieso ansetzen würde. Möchte man Praxisgebühr und Zuzahlungen zu Medikamenten und Heilmitteln absetzen, gehören diese Beträge bei der Einkommenssteuererklärung in die Rubrik „außergewöhnliche Belastungen“.

Bei Freiberuflern und Selbstständigen finden sich in dieser Rubrik die Betriebsausgaben. Dazu gehören alle Kosten, die entstehen, um den Gewerbebetrieb zu unterhalten und daraus Gewinne zu erzielen. Sie umfassen die Miete geeigneter Geschäftsräume, die Kosten der Buchführung, die Lohnkosten und auch die Kosten für Kommunikation und Kundenakquise. Auch Kosten für Geschäftsreisen werden dabei als Werbungskosten abgezogen.

Wenn man einen PKW sowohl geschäftlich als auch privat nutzt, empfiehlt es sich, ein Fahrtenbuch zu führen. Dann kommt es darauf an, wie man günstiger wegkommt. Man kann entweder sämtliche für das Fahrzeug anfallen Kosten einzeln nachweisen und entsprechend der Verteilung der geschäftlichen und privaten Nutzung aufteilen oder sich zu Gunsten der Kilometerpauschale entscheiden. Wer die Kilometerpauschale nutzen möchte, muss ein Fahrtenbuch führen.

Zu den als Werbungskosten abziehbaren Betriebsausgaben gehören auch die Kosten von Veröffentlichungen, die geeignet sind, neue Kunden zu gewinnen und die Leistungen und Produkte des Unternehmens bekannt zu machen. Auch die Anschaffung von Geschäftsausrüstungen ist abzugfähig, allerdings sind die Ausgaben auf die üblichen Nutzungszeiträume zu verteilen.

 
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von Marlies Göhr  05.09.2008
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