Hund, Katze, Pferd: Lohnt die Tier Krankenversicherung?
Der Krankenversicherungsschutz für vierbeinige Lieblinge erfreut sich unter den Tierh... mehr

Anspruchsberechtigt sind die Eltern des Kindes – in Einzelfällen kann das Kind selbst berechtigt sein, wenn beide Elternteile verstorben sind. Auch andere Erziehungsberechtigte, beispielsweise Groß- oder Pflegeeltern, können Anspruch auf das Geld haben. Gezahlt wird mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und höchstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ausnahmen können gelten, wenn während der Ausbildungs- oder Studienzeit der Wehr- oder Zivildienst absolviert wurden. Sonderregelungen gelten zudem für behinderte Kinder.
Seit 2005 besteht für Familien mit geringem Einkommen die Möglichkeit, den sogenannten Kinderzuschlag zu erhalten, der in § 6a BKGG geregelt ist. Absatz 2 der Vorschrift legt den Unterstützungsbetrag auf höchstens 140 Euro fest – diese Summe gilt für jedes Kind, das die Voraussetzungen erfüllt. Zuständig für die Bearbeitung entsprechender Anträge sind ebenfalls die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Nicht zu verwechseln mit dem Kinderzuschlag ist die Kinderzulage: Diese Art der Zusatzzahlung ist in § 9 Absatz 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) geregelt und beträgt 800 Euro im Jahr, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden. Vor 1996 war diese Art der Zulage als "Baukindergeld" bekannt.
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