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Wann ein Anspruch auf erhöhtes Kindergeld besteht

Bestimmungen über das Kindergeld finden sich im Einkommensteuergesetz sowie im Bundeskindergeldgesetz. Unter Umständen kann auch ein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehen, wenn die nötigen Voraussetzungen vorliegen.

erhöhtes kindergeld
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Wer Kindergeld beantragen will, muss sich in Deutschland regelmäßig an die zuständige Familienkasse wenden und dort einen schriftlichen Antrag stellen. Als Rechtsgrundlage für das Kindergeld dienen sowohl Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG). Die Höhe der auszuzahlenden Beträge ist in § 66 Absatz 1 EStG sowie in § 6 Absatz 1 BKGG geregelt: Demzufolge werden für die ersten beiden Kinder monatlich 184 Euro fällig, für das dritte Kind werden 190 Euro gezahlt, ab dem vierten Kind steigt der Betrag auf 215 Euro im Monat. Geeignete Nachweise, die gegenüber der Behörde erbracht werden müssen, um die Leistungen zu erhalten, sind beispielsweise Lebensbescheinigungen oder Geburtsurkunden. Ein Kindergeldanspruch kann verjähren, wenn er vier Jahre nach dem Entstehungstermin noch nicht geltend gemacht wurde.

nussknacker.de: Kindergeld: Bis wann?
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Anspruchsberechtigt sind die Eltern des Kindes – in Einzelfällen kann das Kind selbst berechtigt sein, wenn beide Elternteile verstorben sind. Auch andere Erziehungsberechtigte, beispielsweise Groß- oder Pflegeeltern, können Anspruch auf das Geld haben. Gezahlt wird mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und höchstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ausnahmen können gelten, wenn während der Ausbildungs- oder Studienzeit der Wehr- oder Zivildienst absolviert wurden. Sonderregelungen gelten zudem für behinderte Kinder.

Seit 2005 besteht für Familien mit geringem Einkommen die Möglichkeit, den sogenannten Kinderzuschlag zu erhalten, der in § 6a BKGG geregelt ist. Absatz 2 der Vorschrift legt den Unterstützungsbetrag auf höchstens 140 Euro fest – diese Summe gilt für jedes Kind, das die Voraussetzungen erfüllt. Zuständig für die Bearbeitung entsprechender Anträge sind ebenfalls die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Nicht zu verwechseln mit dem Kinderzuschlag ist die Kinderzulage: Diese Art der Zusatzzahlung ist in § 9 Absatz 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) geregelt und beträgt 800 Euro im Jahr, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden. Vor 1996 war diese Art der Zulage als "Baukindergeld" bekannt.

von Daniel Scholz
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