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Steuerliche Behandlung von Mitteln der Fremdfinanzierung für die Existenzgründung

Viele Existenzgründer nehmen zu Beginn ihrer Selbständigkeit ein Darlehen in Anspruch, um beispielsweise ein Warensortiment, Werkzeug oder Maschinen anzuschaffen.

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Im Rahmen eines Darlehens entstehen natürlich Darlehenszinsen, die der Existenzgründer zu entrichten hat. Doch wie sind diese steuerlich zu behandeln? Müssen Existenzgründer die Zinsen versteuern?

Als Betriebsausgabe abzugsfähig

Sofern die Inanspruchnahme des Darlehens durch das Unternehmen zustande kam, also mit dem Geld Waren für den Betrieb angeschafft wurden und nicht beispielsweise der private Hauskauf finanziert wurde, können die anfallenden Zinsen voll als Betriebsausgabe angesetzt werden. Somit wirken sie gewinnmindernd und senken damit die am Jahresende zu zahlende Einkommensteuerlast.

Nicht bei zu hohen Privatentnahmen

In einem Punkt hat der Gesetzgeber der steuerlichen Absetzbarkeit allerdings einen Riegel vorgeschoben, nämlich wenn zu hohe Privatentnahmen für die Notwendigkeit des Darlehens verantwortlich waren. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Existenzgründe eine Überentnahme getätigt hat, also dem Unternehmen mehr Geld entnommen hat, als seine Einlagen ausmachen.

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Wenn ein solcher Fall vorliegt, wird der Betrag, um den die Entnahme die Einlagen überstiegen hat, mit 6 Prozent multipliziert. Heraus kommt der Betrag, der dem Gewinn zuzuschlagen ist. In der Praxis verringert sich dadurch der Anteil der Darlehenszinsen, der steuerlich geltend gemacht werden kann.

Die Zinsschrankenregelung

Die Zinsschrankenregelung besteht seit 2008 und besagt, dass Zinsaufwendungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. Allerdings können sie maximal in der Höhe angesetzt werden, in der das Unternehmen im selben Jahr auch Zinserträge hatte. Was darüber hinausgeht, kann nur noch teilweise angesetzt werden. Der Teil, der nicht abzugsfähig ist, kann als Zinsvortrag in die nachfolgenden Jahre vorgetragen werden.

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