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Bei der Umsatzsteuervoranmeldung wird am Schluss abgerechnet

Die Umsatzsteuervoranmeldung muss vom Unternehmer je nach dem monatlich oder vierteljährlich beim zuständigen Finanzamt eingereicht fristgerecht werden.

umsatzsteuervoranmeldung
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Paragraph 18 des Umsatzsteuergesetzes verpflichtet zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung, die während des laufenden Steuerjahres dazu dient, einen vorzeitigen teilweisen Ausgleich bezüglich der abzuführenden Umsatzsteuer herbeizuführen. Die endgültige Abrechnung der Umsatzsteuer erfolgt dann im Allgemeinen zum Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens. Dadurch soll die Steuerlast für den Unternehmer, der im Regelfall Vorauszahlungen leisten muss, gleichmäßiger über das ganze Geschäftsjahr verteilt werden. Zugleich verringert sich dadurch auch das Ausfallrisiko des Staates, falls der Steuerpflichtige während des laufenden Steuerjahres insolvent wird.

Vierteljährlich muss die Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden, wenn die im Vorjahr zu entrichtende Steuer den Betrag von 6136 Euro nicht überschritten hat. Bei Überschreitung der 6136 Euro-Grenze oder bei Unternehmen, die nicht älter als zwei Jahre sind, muss die Voranmeldung monatlich erfolgen, und zwar bis zum 10ten des Folgemonats. Abweichungen sind nur in Ausnahmefällen möglich. Sollte die vorgegebene Frist zu kurz angesetzt sein, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, Antrag auf Fristverlängerung zu stellen, die im Allgemeinen anstandslos für einen Monat vom zuständigen Finanzamt gewährt wird. Möchte man eine entsprechende Dauerlösung haben, muss eine Sonderzahlung in Höhe von 1/11 der Vorauszahlungssumme des Vorjahres zu leisten, bei Neugründungen werden die voraussichtlichen Umsätze geschätzt. Diese Sondervorauszahlung wird dann zum Jahresende abgerechnet.

Früher war die Meldung mittels Meldebogen aus Papier üblich. Inzwischen erfolgt die Umsatzsteuervoranmeldung als elektronische Steuererklärung, also per Computer. Ausnahmen sind nur in Härtefällen möglich.

Verkauft der Unternehmer Waren oder Dienstleistungen, berechnet er seinem Kunden in der Rechnung Umsatzsteuer. Verkauft dieser Kunde weiter, berechnet auch er seinem Kunden Umsatzsteuer. Der Endkunde zahlt am Ende die umgangssprachlich so genannte Mehrwertsteuer, also den Umsatzsteuer-Endbetrag. Der Unternehmer selbst muss auch Waren oder Dienstleistungen kaufen, um produzieren zu können. Auf die von ihm erworbenen Artikel musste er auch Umsatzsteuer, die so genannte Vorsteuer, zahlen. Das heißt, der Unternehmer hat Umsatzsteuer eingenommen und ausgegeben. Er muss die Differenz zwischen der vom Kunden eingenommenen und der an die Lieferanten gezahlten Umsatzsteuer beim Finanzamt anmelden, daher Umsatzsteuervoranmeldung, und den Differenzbetrag an die Finanzkasse weiterleiten. Bei der Jahres-Umsatzsteueranmeldung erfolgt dann die abschließende Abrechnung mit Nach- oder Rückzahlung von Umsatzsteuer.

 
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von Sarah Schmitt 16.04.2008
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