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Die Einkommensteuertabelle in Deutschland

Die Einkommensteuertabelle ist ein wichtiges Werkzeug für Lohnbuchhalter, die richtige Zahllast für den einzelnen Arbeitnehmer zu ermitteln.

einkommensteuertabelle
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Weil in Deutschland im Steuerrecht nichts ganz einfach ist, muss man auch beim Benutzen der Einkommensteuertabelle auf einige Dinge achten. Einerseits ist die Tabelle in mehrere Lohnsteuerklassen unterteilt. Nur gut, dass die auf den Lohnsteuerkarten eingetragen wird und man als Buchhalter wenigstens das nicht selbst recherchieren muss.

Ein weiterer zu beachtender Punkt ist die Anzahl der Kinderfreibeträge. Wer sich an der Stelle fragt, wieso dort auch „halbe Kinder“ auftauchen. – Es sind Freibeträge und nicht die Zahl der Kinder. Jedem Elternteil wird pro Kind ein halber Kinderfreibetrag zugeordnet, es sei denn, ein Elternteil, der wenig verdient, stimmt einer Übertragung auf den anderen Elternteil zu. Außerdem kann eine Anrechnung von Amts wegen gefordert werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

In der Einkommensteuertabelle wird auch ein Grundfreibetrag eingerechnet, der dem Existenzminimum eines Arbeitnehmers entspricht. In der Vergangenheit wurden diese Tabellen um zwei Daten erweitert: die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag, der sich aus dem zu versteuernden Einkommen errechnet.

Wer mit der Einkommensteuertabelle arbeitet und verheiratet ist, sollte sich entscheiden, ob jeder für sich steuerlich veranlagt werden soll oder ob man mit der so genannten „Splittingtabelle“ arbeiten möchte, die in einigen Fällen Vorteile bringen kann.

Alle im Laufe eines Jahres zu unrecht gezahlten Einkommenssteuern kann man sich mit der Erklärung zum Einkommensteuerjahresausgleich zurückholen. Wer dort selbst loslegen möchte und Laie ist, dem sei Herr Konz ans Herz gelegt, der alle paar Jahre zeigt, welche Dinge man auf welchem Weg von der Steuer absetzen kann. Dabei sind die Hinweise laienverständlich und praxisorientiert aufgebaut.

Erfahrungsgemäß werden vor allem bei den Menschen die eine Fahrtätigkeit ausüben oder wechselnde Einsatzorte haben, nicht immer alle Dinge geltend gemacht. Hier ist es wichtig, sich von Arbeitgeber bestätigen zu lassen, wann man auf welcher Baustelle gearbeitet hat und dass man von ihm keinen steuerfreien Fahrtkostenersatz bekommt.

Damit bekommen vor allem die Arbeitnehmer, die nach Lohnsteuerklasse I veranlagt werden, immer hübsche Sümmchen zurück.

 
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von Jochen Böhm 04.09.2008
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