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Tipps für Ihre Einkommensteuererklärung - Österreich

Informationen für Bürger die in Österreich leben und arbeiten!

einkommensteuererklärung
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Jeder Arbeitnehmer und somit Steuerzahler hat in Österreich die Möglichkeit, einen Teil der Steuern vom Finanzamt zurückzubekommen. Dies findet in Form des jährlichen Einkommensteuerausgleichs bzw Einkommensteuererklärung statt.


Das Formular bekommt man meist in der Personalabteilung seines Unternehmens, auf diversen Ämtern.


Seit einigen Jahren (genau seit 30.4.2003) gibt es in Österreich eine Neuerung zur Abgabeform des Einkommensteuerausgleichs: wer seinen Breitband-Internet-Zugang (auch bei ausschliesslich privater Nutzung) schon einmal als Sonderausgaben abgeschrieben hat, muss in den Folgejahren die Einkommensteuererklärung online machen. Auf der Seite https://finanzonline.bmf.gv.at/ kann man sich dafür anmelden und bekommt wenige Tage nach der Online-Anmeldung einen RSA-Brief mit den Zugangsdaten. Nach Eingabe der Daten kann man sich sogar schon vor dem Absenden an das Finanzamt berechnen lassen, wieviel Geld man zurückbekommt.


Rückwirkend hat man fünf Jahre lang die Möglichkeit, die Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Sobald man Ausgaben für Sonderausgaben, Werbungskosten oder aussergewöhnliche Belastungen hatte, Alleinverdiener oder -erzieher ist oder für Kinder Unterhalt leistet, wenig verdient oder schwankende Bezüge hat,


kann man den Einkommensteuerausgleich machen.


Zur Abgabe verpflichtet ist man allerdings, wenn man eine der folgenden Vorausetzungen erfüllt: zwei oder mehr Arbeitgeber gleichzeitig, Bezug von Krankengeld der Gebietskrankenkasse, Bezüge aus dem Insolvenzausfallgeldfonds, erheltene Auszahlungen durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, in der Firma beantragter Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder beantragtes Pendlerpauschale, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt waren.


Nach der Eingabe bzw. nach dem Ausfüllen der persönlichen Daten wie Namen, Versicherungsnummer, Adresse und Kontonummer muss die Anzahl der Arbeitgeber, bei denen Sie im jeweiligen Kalenderjahr beschäftigt waren, angegeben werden. Auch der Bezug von Krankengeld, Arbeitslosenunterstützung oder Notstandshilfe muss angegeben werden.


Weiters können Sie angeben, ob Sie Alleinverdiener oder Alleinerzieher waren - aber Achtung: beide Absetzbeträge können nicht in Anspruch genommen werden!


Bei den Sonderausgaben gibt es Höchstgrenzen, die sogenannten Topfsonderausgaben, die man im Internet oder bei der Arbeiterkammer für das jeweilige Jahr ausfindig machen kann. Zu den Sonderausgaben zählen Versicherungsprämien wie freiwillige Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherungen oder Kreditrückzahlungen für Wohnraumschaffungs- und Wohnraumsanierungskosten. Weitere Sonderausgaben sind Kirchenbeiträge (bis max. 100 € jährlich), das bereits erwähnte Breitbandinternet, freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung oder Nachkauf von Schulzeiten.

 
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