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Bei der Betrachtung der steuerlichen Fragen in Hinblick auf die Rente ist eine Unterscheidung von zwei Zeiträumen vorzunehmen. Dazu gehört zum einen die Besteuerung, wie sie bis zum Jahr 2004 vorgenommen wurde, und die entsprechende Gestaltung der Besteuerung, wie sie seit dem Jahr 2005 in Kraft getreten ist. Die Änderungen in der Rentenbesteuerung gehen dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zurück. Nach der alten Regelung wurden Pensionszahlungen und Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in unterschiedlicher Weise steuerlich berücksichtigt. Da hierin jedoch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gesehen wurde, musste der Gesetzgeber Änderungen am Steuerrecht vornehmen. Bis zum Jahr 2005 war nur der sogenannte Ertragsanteil der Rente steuerpflichtig, der bei bis zu einem Drittel der Rente liegen konnte.
Die wesentliche Änderung im Streurecht besteht nun darin, dass sukzessive zu einer Form der nachgelagerten Besteuerung übergegangen wird. Diese wird nicht in einem Schritt eingeführt, sodass sofort 100 Prozent der Rente zu versteuern wären im Rahmen der Einkommensteuer, sondern über einen Zeitraum, der sich bis zum Jahr 2040 erstreckt. Ab dann sind die gesamten Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu versteuern. Wer heute also bereits entsprechende Planungen für die Auszahlungsjahre aus der gesetzlichen Rentenversicherung vornimmt, der sollte berücksichtigen, dass die steuerlichen Belastungen in der Zukunft sehr viel höher sein werden als heute. Für den Versicherten ergeben sich jedoch an anderer Stelle auch Vorteile.
So werden im Gegenzug Vorsorgeleistungen sehr viel bessergestellt bzw. vollständig von der Besteuerung ausgenommen. Auf diese Weise soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im Vorsorgemodell der Zukunft die private Vorsorge in den Vordergrund rücken wird und deshalb steuerlich begünstigt werden soll. Aus diesem Grund erscheint es sinnvoll, in zunehmendem Maße entsprechende Vorsorgeprodukte zu kaufen und auf diese Weise ein finanzielles Polster aufzubauen, das nicht von der nachgelagerten Besteuerung aufgezehrt wird. Zu diesen Vorsorgeprodukten gehört beispielsweise auch die Riester-Rente, die nicht wie andere gesetzliche Rentenzahlungen besteuert wird. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass Rentenzahlungen, die aus sogenannten Direktversicherungen nach § 40 EStG nicht begünstigt sind und in voller Höhe der Besteuerung unterliegen werden.
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