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Die Abgabe eines Eheversprechens in Form einer Verlobung hat auch rechtliche Folgen, was so manchem Jungspund, der vorschnell ein solches Versprechen abgibt, gar nicht bewusst ist.
Schaut man sich die gesetzlichen Regelungen an, die im Bürgerlichen Gesetzbuch niedergeschrieben wurden, dann kommt man schnell zu dem Schluss, dass die Verlobung vom rechtlichen Status her einem Vertrag gleichgestellt wird. Zwar lässt sich das im Rahmen einer Verlobung abgegebene Eheversprechen nicht auf dem Rechtsweg durchsetzen, aber daraus ergeben sich trotzdem Haftungsansprüche, die in den Paragraphen 1297 bis 1302 des BGB geregelt sind.
So können unter Umständen sogar die Geschenke zurück gefordert werden, die im Rahmen einer Verlobung übergeben worden sind. Auch die Regelungen hinsichtlich möglicher Schadensersatzforderungen sind sehr detailliert. Sie dienen letztendlich dazu, möglichen Heiratsschwindlern das Leben schwer zu machen, die vortäuschen, mit jemandem die Ehe einzugehen und daraus wirtschaftliche Vorteile ziehen wollen.
Also sollte man wegkommen von der Vorstellung, dass eine Verlobung ein rein symbolischer Akt ist, mit dem man nach außen hin seine Verbundenheit schon vor einer Eheschließung bekunden möchte. Traditionell betrachtete man im europäischen Kulturkreis die Zeit des Verlöbnisses als eine Zeit der Prüfung, in der sich die beiden Menschen darüber klar werden sollten, ob sie wirklich den Bund der Ehe miteinander eingehen wollten.
Dabei spielten vor allem die im christlichen Glauben verankerten Grundsätze der Untrennbarkeit einer Ehe eine Rolle. Noch heute wird bei einer kirchlichen Trauung der Satz, bis dass der Tod euch scheide, zum Brautpaar gesprochen, wenn der göttliche Segen durch den Priester erteilt wird. Dabei ging man von einer Verlobungszeit von mindestens einem Jahr aus.
Nachdem der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Eintragung von Lebenspartnerschaften als rechtliche Alternative zur Eheschließung geschaffen hat, tritt die Verlobung im Alltag immer mehr in den Hintergrund, da sich daraus bis auf die oben genannten Fakten keine weiteren rechtlichen Konsequenzen ableiten, die zum Beispiel Unterhalt und Rechte der daraus hervorgegangenen Kinder betreffen.
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