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Pachtvertrag zur Vermietung von Gewerbeflächen

Wenn Immobilien gewerblich vermietet werden, wird ein so genannter Pachtvertrag abgeschlossen. Diesen sollte man vor der Unterschrift genau prüfen.

Wenn Privatpersonen ein Haus oder ein Wohnung mieten, dann wird mit dem Vermieter ein so genannter Mietvertrag geschlossen. In diesem Vertrag werden zahlreiche Punkte wie zum Beispiel die jeweiligen Rechte von Mieter und Vermieter fest gehalten. Des Weiteren werden in den Vertrag die Höhe der Miete sowie der Zustand des Objekts aufgenommen.

Im gewerblichen Bereich – sprich wenn Firmen oder Unternehmen bestimmte Objekte, wie zum Beispiel Verkaufsräume oder Büroflächen mieten – dann spricht man rein juristisch gesehen nicht von Vermietung sondern von Verpachtung. Der Begriff Verpachtung kommt immer dann zum Tragen wenn eine Immobilie zu kommerziellen Zwecken gemietet beziehungsweise gepachtet wird.

Für Pächter und Verpächter hat das zur Folge, dass kein Mietvertrag sondern ein Pachtvertrag aufgesetzt wird – wobei sich solch ein Vertrag von einem Mietvertrag im Prinzip nicht großartig unterscheidet. Allerdings fällt auf, dass Pachtverträge in aller Regel deutlich umfangreicher als gewöhnliche Mietverträge sind. Denn in einem Pachtvertrag werden deutlich mehr Punkte aufgenommen, beziehungsweise werden auch tief gehender behandelt.

Wenn große Unternehmen untereinander Pachtverträge abschließen, dann sind das meistens sehr umfangreiche Verträge. In diesen Verträgen werden alle erdenklichen Punkte die mit der Verpachtung und der Immobilie in direktem Zusammenhang stehen fest gehalten. Ein typisches Beispiel ist die festgesetzte Mietdauer – welche bei Pachtverträgen über einen deutlich längeren Raum abgeschlossen wird. Während Privatpersonen meistens eine Kündigungsfrist von drei Monaten haben, so werden Gewerbemietverträge in aller Regel über Laufzeiten von drei bis fünf Jahren abgeschlossen. Zahlreiche Sonderregelungen wie zum Beispiel der Anspruch auf weitere Flächen oder die Höhe von Instandhaltungspauschalen werden ebenfalls vertraglich festgehalten.

Vor allem bei größeren Projekten – beispielsweise bei der Vermietung von großen Büroflächen oder Handelsflächen - werden jeweils individuelle Verträge aufgesetzt. Standardverträge sind eine absolute Ausnahme. Aufgrund ihres Umfangs und ihrer Komplexität werden diese üblicherweise von Anwälten beziehungsweise Rechtsexperten aufgesetzt. Häufig ist es sogar so, dass der Mieter beziehungsweise Pächter den Vertrag nochmals von seinem Anwalt überprüfen lässt.

 
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Gestellte Fragen: 1

Fragen zum Beitrag: “Pachtvertrag zur Vermietung von Gewerbeflächen”

 
Frage 1
 
Gast - geschrieben am 15.02.2013 um 10:31

Ist ein gewerblicher Mietvertrag außerordentlich "aus wichtigem Grund" kündbar,

wenn die Liegenschaft von Dritter Person ersteigert wurde? Dauer des gewerblichen Pachtvertrages 10 Jahre mit Option auf weitere 10 Jahre. Vielen Dank im Voraus

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Kommentare

Bisherige Kommentare: 1
Autor:

Suchert [Gast]

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das mag bei großen Unternehmen so sein.

In der Regel ist man als Unternehmer wesentlich schlechter dran als private Mieter. Dies gilt in allen belangen und auch oder vorallem bei der Kündigung.

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