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Immobilie an Kinder übertragen: Fragen zum Wohnrecht

Bereits zu Lebezeiten übertragen viele Eltern die eigene Immobilie an ihre Kinder. Dabei sichern sie sich häufig ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht. Die Details der weiteren Nutzung sollten genau geregelt werden.

fragen zum wohnrecht
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Durch ein beschränktes Wohnrecht entsteht rechtlich eine besondere Form der Dienstbarkeit. Dadurch wird dem Befugten erlaubt, ein Gebäude oder Teile davon, entsprechend der vertraglich festgelegten Bedingungen, zu nutzen. Sinn des Rechtes ist das Wohnen in den festgelegten Räumlichkeiten. Zwar ist das Wohnrecht in der Regel unentgeltlich, die laufenden Nebenkosten und die Kosten der regelmäßigen Renovierung der genutzten Räume müssen aber vom Wohnrechtsnutznießer getragen werden. Bereits bei der Vertragsunterzeichnung sollten Art und Umfang des Wohnrechts detailliert festgehalten werden. Dies betrifft auch die Nutzung von Nebenräumen, Garagen oder Stellplätzen sowie die Gartennutzung. Für die Formulierung der Nutzungsverträge können Notare oder Rechtsanwälte als Fachleute hinzugezogen werden. Schriftlich genauestens definierte Regelungen verhindern im weiteren Verlauf Streitigkeiten. Das Wohnrecht sollte als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden.

Das Wohnrecht gilt als hinfällig, wenn die Räume nachhaltig unbewohnbar geworden sind. Stirbt der Berechtigte, endet das Wohnrecht ebenfalls. Auch bei einer Aufnahme des Wohnrechtsinhabers in ein Pflegeheim erlischt der Anspruch. Sind in den Vertrag eine Wiederverheiratungsklausel oder eine Befristung aufgenommen worden, endet das Wohnrecht bei Erfüllung dieser Bestimmungen. Wird die übertragene Immobilie zwangsversteigert, erlischt das Wohnrecht ebenfalls. Der Berechtigte hat in diesem Fall ein Recht auf eine finanzielle Vergütung für die Nichterfüllung des lebenslangen Wohnrechts. Durch den meist niedrigen Ersteigerungserlös ist die Durchsetzung der Forderungen in der Praxis jedoch kaum möglich.

von Thomas Seefeld
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