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Mietminderung bei Baulärm und anderen Störungen

Baulärm ist besonders in Großstädten ein großes Problem. Er beeinträchtigt die Wohnqualität und kann sogar zu gesundheitlichen Problemen führen. Aber nicht jede Art von Baulärm rechtfertigt eine Mietminderung.

mietminderung bei baulärm
© Artusius - Fotolia.com
Jeder Bewohner einer Mietwohnung muss monatlich ein Entgelt für die Benutzung der Räume entrichten. In den meisten Fällen ist der Mieter auch gerne dazu bereit, doch gibt es Situationen und Zustände, welche die Qualität der Wohnung einschränken, so dass der Betroffene über eine Mietminderung nachdenkt. Dazu muss man jedoch wissen, welche Umstände eine Minderung der Miete zulassen. Wer nicht genau weiß, ob er einen Teil der Miete einbehalten kann, der sollte sich unbedingt vorher darüber informieren. Wenn man die Miete einfach kürzt, ohne ein Recht darauf zu haben, verstößt man gegen Gesetze und riskiert eine Kündigung.

Es gibt verschiedene Gründe für eine Mietminderung. Dazu zählen Baulärm, der Ausfall des Fahrstuhls, der Lärm einer benachbarten Diskothek und der Ausfall der Elektrizität. Für die unterschiedlichen Zustände gelten verschiedene Prozentsätze, aus denen sich die Minderung dann ergibt. Einer der Hauptgründe besonders in Großstädten ist die Belästigung durch Baulärm. Insbesondere in diesen Regionen wird viel an Gebäuden und Straßen gebaut, was häufig den Wohnkomfort der Betroffenen beeinträchtigt. Baulärm in den unterschiedlichsten Formen rechtfertigt aber nur dann eine Minderung der Miete, wenn er ortsunüblich ist. Das bedeutet, dass man in einer Großstadt mit einem höheren Lärmpegel rechnen muss. In einer ländlichen Gegend hat man dagegen schon bei kleineren Belästigungen das Recht, die Miete zu kürzen.

Die Prozentsätze richten sich nach der Art und dem Umfang der Baumaßnahmen. So kann der Betroffene bei Bau- und Sanierungsarbeiten im Haus oder beim Ausbau eines Dachgeschosses die Miete um 60 % kürzen. Umfangreiche Baumaßnahmen am Haus, die über drei Monate andauern, rechtfertigen eine Minderung von 50 %. Hingegen muss der Abriss oder Neubau eines Nachbargebäudes oder der Bau einer U-Bahnstation in der Nähe hingenommen werden. Hier darf man in den meisten Fällen keine Kürzung vornehmen, da der Vermieter keinen Einfluss auf diese Tätigkeiten hat. Bei bestimmten Bauarbeiten am Nachbarhaus kann man jedoch bis zu 5 % von der Miete abziehen. Normalerweise wären hier 10 % angebracht. Da der Vermieter aber auch hierauf keinen Einfluss hat, muss sich der Mieter mit 5 % zufriedengeben. In Neubaugebieten reicht übermäßiger Baulärm, der das Öffnen des Fensters unmöglich macht oder ein Gespräch beeinträchtigt, für eine Kürzung der monatlichen Miete um 25 %. In jedem Fall muss der Mieter genaue Angaben zum Minderungsgrund machen, um die Kürzung der Miete zu erklären.

Gestellte Fragen: 1

Fragen zum Beitrag: “Mietminderung bei Baulärm und anderen Störungen”

 
Frage 1
 
vroni.mend... - geschrieben am 03.12.2012 um 16:01

Darf ich bei Schimmel auch kürzen?

Hallo! In unserer Wohnung ist Schimmel und zwar schon bevor wir eingezogen sind. Das wurde uns aber nicht gesagt. Über die verschimmelten Wände wurde einfach drüber gestrichen. Die Hausverwaltung wurde darüber in Kenntnis gesetzt und hat auch versprochen, etwas dagegen zu tun. Das ist jetzt zwei Monate her und ich kann die Hausverwaltung auf keinem Wege erreichen. Darf ich nun einfach die Miete kürzen und wenn ja um wie viel?

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