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Die Betriebskostenabrechnung erstellen und verstehen

Aufgrund stetig steigender Preise müssen Mieter mit höheren Nebenkosten rechnen. Nur wer die Betriebskostenabrechnung richtig kalkuliert und überprüft, kann sparen.

Energie und öffentliche Leistungen werden immer teurer. In vielen Fällen haben die Betriebskosten bereits das Ausmaß einer zweiten Miete angenommen. Für Vermieter und Mieter ist es deswegen ratsam, sich gründlich über ihre finanziellen Rechte zu informieren.
Generell lässt sich die Umlage der Nebenkosten in jedem Mietvertrag neu und individuell regeln. Sofern beide Seiten keinen Pauschalbetrag zur Kostenabgeltung vereinbart haben, muss der Vermieter jährlich eine Abrechnung über die entstandenen Betriebskosten erstellen. Die mit der Miete geleisteten monatlichen Vorauszahlungen sind dann mit den real angefallenen Kosten zu verrechnen.

Sachlich korrekt, transparent und pünktlich: so sollte die ideale Betriebskostenabrechnung sein. In der Praxis gibt es jedoch noch immer zu viele Vermieter, die sich nicht ausreichend informieren und den Mietern falsche Berechnungen vorlegen. Häufiger Streitpunkt sind unzulässige Betriebskostenarten und nicht eingehaltene Fristen zur Rechnungsstellung.
Für Wohnräume nennt der Gesetzgeber 17 umlagefähige Betriebskostenarten. Dazu zählen: Heiz- und Warmwasserkosten, Grundsteuer, Gebühren für Wasserversorgung und Abwasser, Straßenreinigung und Müllabfuhr sowie Kosten für Hausreinigung, Grundstückspflege und den Schornsteinfeger. Auch die Kosten für einen Hausmeister, die Gemeinschaftsantenne oder direkt auf das Gebäude bezogene Versicherungen können Teil der Betriebskostenabrechnung sein. Weitere Verwaltungskosten wie Bankgebühren, Porto und Beiträge für Eigentümervereine oder Vermieterversicherungen dürfen allerdings nicht umgelegt werden, es sei denn dies ist im Mietvertrag ausdrücklich so geregelt.

Von zentraler Bedeutung ist der Umlageschlüssel. Für nicht verbrauchsabhängige Kosten richtet er sich in der Regel nach der Größe des Mietraums. Verbrauchsabhängige Kosten gehen zu Lasten der jeweiligen Mietpartei. Aber auch hier bietet der Mietvertrag Spielraum für individuelle Vereinbarungen und beide Seiten sollten sich bei der Abrechnung vergewissern, ob sämtliche Daten korrekt angegeben sind. Sowohl für die Rechnungsstellung als auch für den Widerspruch gilt eine zwölfmonatige Frist.

von Udo Henkel  08.07.2008
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