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Erfolgreich bieten bei Grundstück Zwangsversteigerung

Bei einer Grundstück Zwangsversteigerung mitzubieten erfordert gute Informationen und praktische Kenntnisse über den Ablauf des Verfahrens

Die Zahl der Zwangsversteigerungen ist in Deutschland in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen. Neben privaten Häusern und gewerblichen Immobilien kommen dabei auch zahlreiche Grundstücke preiswert unter den Hammer. Wer sich auf diesem Weg ein gewünschtes Objekt sichern möchte, sollte sich vorab mit den wichtigsten Regeln der Grundstück Zwangsversteigerung vertraut machen.

Generell gilt: Der Bieter mit dem höchsten Gebot erhält den Zuschlag. Um einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen, gibt es im Ablauf der Versteigerung jedoch verschiedene Untergrenzen. Handelt es sich um den ersten Termin für das betreffende Grundstück, dann müssen mindestens 50 Prozent des vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswertes geboten werden. Liegt das Höchstgebot darunter, darf der Rechtspfleger keinen Zuschlag erteilen. Liegen alle Gebote unter 70 Prozent, darf hingegen der Gläubiger den Zuschlag verweigern.
Für diesen Fall muss das Gericht einen zweiten Termin anberaumen, bei dem für Bieter günstigere Konditionen gelten. Denn nun spielen die 50 und 70 Prozent Untergrenzen keine Rolle mehr, sodass das jeweils höchste Gebot direkt den Zuschlag erhält. Welche Wertgrenzen für die jeweilige Versteigerung gelten, können Bieter den Veröffentlichungen des Gerichts entnehmen.

Der Ablauf des Verfahrens ist in der Regel relativ einfach. In der Praxis der Grundstück Zwangsversteigerung kommt es jedoch gelegentlich vor, dass Interessenten ihre Erfolgschancen nicht konsequent nutzen. Gerade für unerfahrene Bieter ist es sinnvoll, zunächst als Beobachter an verschiedenen Versteigerungen teilzunehmen und so Erfahrungen zu sammeln.

Zudem ist es angeraten, die Kosten realistisch zu kalkulieren. Neben dem Zuschlagswert muss der Käufer bis zu sechs Prozent Nebenkosten für Grunderwerbssteuer, Eintragung ins Grundbuch und Zuschlagsgebühr zahlen. Unter Umständen verlangt die Gläubigerbank auch eine sofortige Anzahlung auf das Grundstück. Wer diese nicht leisten kann, erhält auch keinen Zuschlag.

von Axel Hamann   05.06.2008
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