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Die Betriebskostenabrechnung verstehen

Aufgrund ständig steigender Preise ist die Betriebskostenabrechnung zu einer Art zweiter Miete geworden. Wer die Abrechnung überprüfen kann, spart unter Umständen bares Geld

Wie bei allen Mietangelegenheiten lohnt auch bei der Betriebskostenabrechnung eine genaue Überprüfung. Es reicht nicht, nur auf Nachzahlungen oder Guthaben zu achten. Mit ein wenig Recherche lässt sich auch die Richtigkeit der jeweiligen Angaben kontrollieren. Um eine größtmögliche Transparenz zu erzielen, muss die Betriebskostenabrechnung nachvollziehbar sein. Der Gesetzgeber unterscheidet dafür 17 Nebenkostenarten, denen alle Kosten detailliert zugeordnet sein müssen.

Den größten Posten der Betriebskostenabrechnung machen in der Regel die Heiz- und Stromkosten aus sowie die Warmwasserversorgung. Weitere umlagefähige Betriebskosten sind die laufenden Lasten des Grundstückes, insbesondere die Grundsteuer. Auch Gebühren für Abwasser, Straßenreinigung und Müllabfuhr sowie die Kosten der Hausreinigung und Grundstückspflege sowie für den Schornsteinfeger lassen sich voll auf die Mieter umlegen. Ist im Mietobjekt eine Gemeinschaftsantenne vorhanden, können diese Kosten ebenfalls umgelegt werden, genau wie Kosten für den Hausmeister oder unmittelbar auf das Gebäude bezogene Versicherungen.

Sollte der Vermieter weitere Posten in der Betriebskostenabrechnung aufführen, muss dies explizit im Mietvertrag vereinbart sein. Verwaltungskosten wie Porto, Bankgebühren oder Beiträge des Vermieters für Immobilienvereine oder persönliche Versicherungen dürfen nicht Teil der Betriebskostenabrechnung sein. Das gleiche gilt für Reparaturkosten.

Auch wenn die Betriebskostenabrechnung formal korrekt ist, muss sie nicht unbedingt fair sein. Insbesondere die Umlage von Betriebskosten auf die Quadratmeterzahl der Wohnung bedeutet für Singles oftmals eine Mehrbelastung, da sie die Kosten von mehrköpfigen Mietparteien mittragen müssen. Wenn die im Mietvertrag so festgelegt ist, lässt sich dagegen jedoch nichts einwenden.

Wer eine Korrektur seiner Betriebskostenabrechnung erreichen möchte, sollte dies schriftlich erklären. Je präziser die vorgetragenen Argumente sind, desto höher stehen die Chancen auf Erfolg. Sowohl für die Rechnungsstellung als auch für den Widerspruch räumt der Gesetzgeber jeweils zwölf Monate Frist ein.

von Lydia Svenska   30.05.2008
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