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Während das lebenslange Wohnrecht für Begünstigte eine attraktive Absicherung bietet, kann es für Kaufinteressenten oder Verkäufer von Immobilien ein großes Hindernis darstellen. Aufgrund ihrer umfassenden Tragweite müssen deshalb sowohl Dauernutzungsrecht als auch Dauerwohnrecht in das Grundbuch eingetragen werden. Sie sind vererblich und veräußerlich.
Wesentliches Ziel beider Rechte ist es, ohne direkte Geldzahlungen eine Absicherung des Begünstigten zu erreichen. Deshalb wird in der Praxis das Dauerwohnrecht oder Dauernutzungsrecht vorrangig bei Teilungen von Erbengemeinschaften oder zur Sicherung von Partnern oder Verwandten angewendet. Auch Personen, die sich mit privaten Mitteln an Baukosten beteiligt haben, können über die Eintragung eines Dauerwohnrechtes ihre Investition dinglich absichern.
Eine Eintragung von Dauernutzungsrecht ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Eigentümer einwilligt. Zusätzlich verlangt der § 32 des Wohneigentumsgesetzes eine von der Baubehörde besiegelte Bauzeichnung, aus der Lage, Größe und Aufteilung des Gebäudes ersichtlich sind. Sollten die Voraussetzungen zur Eintragung nicht erfüllt sein, ist das Grundbuchamt verpflichtet, den Antrag abzulehnen. Dies gilt speziell, wenn der Inhalt des Nutzungsrechtes sowie die Verteilung von weiteren Rechten und Pflichten an der Immobilie nicht ausreichend geklärt sind.
Obwohl man im Sprachgebrauch kaum zwischen Dauernutzungsrecht und Dauerwohnrecht unterscheidet, gibt es einige Differenzen. Das Dauerwohnrecht kann auch weitere Rechte beinhalten, die sich nicht auf das Wohnen allein beschränken. Neben der Verwendung von Garagen oder Parkplätzen kommt hier im Alltag insbesondere die Nutzung von Gärten in Betracht.
Im Gegensatz dazu kann ein Dauernutzungsrecht nur für Grundstücke oder Räumlichkeiten eingetragen werden, die ausdrücklich nicht zu Wohnzwecken dienen. Dementsprechend bedeutsam ist es für gewerbliche Immobilien.
Wer sich für eine Immobilie interessiert, findet etwaiges Dauerrechte in der Abteilung zwei des Grundbuches, wo auch andere Lasten oder Beschränkungen des Grundstückes eingetragen sind. Vor einem Kauf ist es deshalb sinnvoll, das Grundbuch einzusehen.
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