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Mietvertrag kündigen – was dürfen Mieter und was dürfen Vermieter?

Beim Mietvertrag Kündigen unterscheiden sich Rechte und Pflichten der Mietparteien grundlegend: Vermieter müssen einen plausiblen Grund nennen, Mieter nicht!

Mietvertrag kündigen
© Eisenhans - Fotolia.com

Eine allgemeine Kündigung definiert sich hierzulande als die „Beendigung eines bestehenden Rechtsverhältnisses“. Dieses gilt für allerlei vertraglich geregelte Verhältnisse, die sich kündigen lassen, so selbstverständlich auch für Mietverhältnisse.

Grundsätzlich sind sowohl Mieter als auch Vermieter rechtlich dazu befugt, ein bestehendes Mietrechtsverhältnis zu annullieren, den zuvor abgeschlossenen Mietvertrag zu kündigen. Dafür benötigt es von der anderen Vertragsseite keine Zustimmung, aber die Gewährleistung, dass eine derartige Kündigung – eine sogenannte einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung – dem gegenüberliegenden Vertragspartner zugegangen ist. Erst mit Kenntnisnahme des Mieters bzw. Vermieters wird eine Kündigung wirksam.

Nicht jede Kündigung obliegt den gleichen Konzessionen, da diese durch die unterschiedlichen Mietverträge bedingt werden. Was es beim Mietvertrag Kündigen grundsätzlich zu beachten gilt, sind Kündigungsfristen sowie mit einiger Einschränkung rechtskräftige Kündigungsgründe.

Unterschieden wird hauptsächlich in zwei Arten von Verträgen: in unbefristeten Verträgen und Zeitmietverträgen. Einen unbefristeten Mietvertrag können Mieter grundsätzlich mit einer Frist von drei Monaten kündigen – Wohndauer und Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind hierbei irrelevant. Wohingegen Vermieter gestaffelte Kündigungsfristen bis zu 12 Monate je nach Dauer des Mietverhältnisses beachten müssen. Bei dieser Art von Mietvertrag kündigen Mieter grundlos; Vermieter jedoch sind gezwungen einen plausiblen Kündigungsgrund aufzuführen. Zulässige Gründe hierfür sind Eigenbedarf oder Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung, wie bei Eigentumswohnungen – vorausgesetzt der Mieter verhält sich vertragsgetreu. Ist dies nicht der Fall, unterschlägt der Mieter die monatliche Miete oder verstößt anderweitig und schwerwiegend gegen den Vertrag, ist das Mietvertrag Kündigen von Rechtswegen erlaubt. Nicht selten droht dann die fristlose Kündigung. Antipathien oder „Bestrafungen“ eines unliebsamen Mieters sind keine zulässigen Gründe.

Bei Untermietverhältnissen, in Jugend- oder Studentenwohnheimen oder bei möblierten Zimmern sind Besonderheiten zu beachten: Der Vermieter darf auch kündigen, wenn er sich auf keinen der im Gesetz verankerten Gründe berufen kann.

Grundsätzlich gilt: Ganz gleich welche der beiden Parteien einen Mietvertrag kündigen will, Kündigungen müssen immer schriftlich ausgesprochen werden. Andere Formen sind nicht rechtskräftig und somit unwirksam.
Bei weiteren Fragen sowie Einzelfällen empfiehlt es sich, den deutschen Mieterbund oder die örtlichen Mietervereine zu Rate zu ziehen. Hier findet jeder individuelle und kompetente

von Axel Hamann   26.05.2008
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