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Kündigung: Arbeitnehmer müssen die Form beachten

Wenn ein neuer Arbeitsvertrag unterschrieben wurde, bedeutet dies für den alten Job die Kündigung. Arbeitnehmer müssen sich dabei jedoch an die Formvorschriften halten und die gesetzlichen Fristen beachten.

Auch wenn eine Kündigung im Job häufig mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber assoziiert wird – auch Arbeitnehmer müssen nicht an einer ungeliebten Arbeit festhalten. Auch in Zeiten einer angespannten Gesamtsituation auf dem Arbeitsmarkt stehen jungen, gut ausgebildeten Fachkräften sowie Hochschulabsolventen weiterhin alle beruflichen Türen offen und wer einen besseren Job zu verbesserten Konditionen ergattert hat, muss sich vom alten Arbeitsvertrag dann nur noch per Kündigung lösen.

Jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses hat hierbei laut BGB stets schriftlich zu erfolgen – mündliche Kündigungen zählen nicht. Handelt es sich um eine ordentliche Kündigung, liegen also keine außerordentlichen Kündigungsgründe vor, muss der Arbeitnehmer sich bei seiner schriftlichen Kündigung weiterhin an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten. Die gesetzliche Grundkündigungsfrist umfasst hierbei vier Wochen zum 15. eines Folgemonats oder zum jeweiligen Monatsende. Verlängerte Kündigungsfristen ergeben sich lediglich bei langen Jahren der Betriebszugehörigkeit und können bis zu sieben Monate betragen. Eine ordentliche Kündigung kann stets ohne Angaben von Gründen erfolgen, während für eine außerordentliche Kündigung ein Kündigungsgrund erforderlich ist.

Was muss man beachten bei einer Kündigung? Arbeitnehmer, die bereits einen Folgearbeitsvertrag unterschrieben haben, müssen die Kündigungsfristen und Formvorschriften einhalten, haben jedoch keinerlei Nachteile bei einer Kündigung ihres Jobs zu befürchten. Sozialrechtliche Folgen kommen hingegen auf diejenigen zu, die im Anschluss an ihre eigenständige Kündigung arbeitslos werden - eine vorübergehende Sperrung des Arbeitslosengeldes durch die Arbeitsagentur ist in diesem Fall so gut wie sicher. Lediglich wenn grobe Verstöße des Arbeitgebers sowie Lohnrückstände eine Weiterarbeit unzumutbar machen, müssen Arbeitnehmer bei einer Kündigung aus Eigeninitiative nicht mit Sperrungen der Sozialleistungen rechnen.

Weiterhin gilt für jede Kündigung: Arbeitnehmer müssen den neuen Job zunächst in der Tasche haben. Erst wenn der neue Arbeitsvertrag unterschrieben wurde, empfiehlt es sich, die Kündigung schriftlich beim bestehenden Arbeitgeber einzureichen. Sonst stehen Arbeitnehmer schnell allein da – mit der Kündigung in der Hand und ohne neuen Job.

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