Gebrauchte Kopierer für Unternehmen und privat
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Ziel ist eine Bevorzugung des überlebenden Ehepartners in der Erbfolge, indem man die vor- und außerehelichen Kinder sowie die der Ehegemeinschaft zugeordneten Sprösslinge von der Erbfolge ausschließt. Dabei sollte man jedoch wissen, dass das nicht vollständig möglich ist, denn der gesetzlich garantierte Pflichtteil bleibt davon unberührt.
Jedoch führt das Testament vor allem bei einer unteilbaren Erbmasse wie zum Beispiel einer Immobilie in den meisten Fällen dazu, dass die Abkömmlinge auf die Inanspruchnahme ihres Pflichtteils zu Gunsten des überlebenden Elternteiles verzichten. Daraus ergeben sich jedoch steuerliche Nachteile, die man nicht unter den Tisch kehren sollte, weil damit die Nutzung der Steuerfreibeträge für den Fall des Erbes bei den Kindern nicht ausgeschöpft werden.
Das kann man umgehen, indem die Abkömmlinge das ihnen zufallende Erbe antreten und ihrerseits dem überlebenden Ehepartner für dessen Lebenszeit ein unentgeltliches Nutzungsrecht an ihrem Teil des Erbes einräumen. Das verringert die zu zahlende Steuerlast für die gesamte Erbengemeinschaft sehr deutlich. Es gibt jedoch einen entscheidenden Nachteil, den man nicht außer Acht lassen sollte. Der überlebende Ehegatte kann das B. Testament nicht mehr allein ändern, sondern ist dauerhaft an die dort getroffenen Regelungen gebunden. Damit möchte der Gesetzgeber verhindern, dass die Abkömmlinge des eher verstorbenen Ehegatten einseitig in der Erbfolge benachteiligt werden.
Umgehen kann man diese Einschränkung mit einer Klausel, die dem überlebenden Ehegatten das Recht einräumt, völlig neu über das ehemalige Ehevermögen verfügen zu können. Die entsprechende rechtliche Regelung findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch der Bundesrepublik im Paragraphen 2271 unter dem Oberbegriff Widerruf Wechselseitiger Verfügungen.
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