Kostenloser Faxabruf, wie funktioniert das?
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Die Vaterschaftsanerkennung kommt dann in Betracht, wenn es sich um ein unehelich geborenes Kind handelt. Der Vater des Kindes muss bei entsprechender Stelle bei der Urkundsperson persönlich vorsprechen und muss sich mittels Pass oder Personalausweis ausweisen. Eine Urkundsperson ist eine insbesondere dazu ermächtigter Beschäftigter des Jugendamtes oder aber auch direkte Urkundsbeamte der zuständigen Stellen. Die Vaterschaftsanerkennung ist ein persönliches Geschäft und kann nicht über einen Bevollmächtigten erfolgen.
Zudem kann eine Anerkennung innerhalb eines gerichtlichen Vaterschaftsverfahren vor Gericht beurkundet werden. Die Vaterschaftsanerkennung wird dann beurkundet, soweit die Zustimmung der Mutter vorliegt, welche wiederum auch beurkundet werden muss. Allerdings muss bei einer minderjährigen Mutter das Kind bzw. sein Vormund zusätzlich zustimmen. Eine Anerkennung kann auch für das noch nicht geborene Kind erfolgen.
Durch die Vaterschaftsanerkennung entstehen Rechtsfolgen, über die sich der potentielle Kindsvater sich im Klaren sein sollte. Es ist schon mehrfach vorgekommen, dass jemand, der die Vaterschaft anerkannt hat, wohl wissend, dass er gar nicht der Vater des Kindes ist, sich Ansprüchen ausgesetzt worden ist, die er nie in Erwägung gezogen hatte oder die zuvor ausgeschlossen worden sind. Eine bewusst wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung ist nämlich rechtswirksam.
Zwischen Kindsvater und Kind entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis, ebenso zur gesamten Verwandtschaft des Vaters. Zugleich erhält das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters, ob deutsch oder eine andere, wodurch es zu einer dauerhaften doppelten Staatsangehörigkeit kommen kann, je nach dem, welche Staatsangehörigkeit die Kindsmutter hat. Mitinbegriffen sind, wohl eher zu einem späteren Zeitpunkt relevant, Zeugnisverweigerungsrechte.
Nach dem Tod des Kindsvaters hat das durch die Vaterschaftsanerkennung akzeptierte Kind gesetzlich die gleichen Erbansprüche wie etwaige eheliche Kinder, die der Vater noch zusätzlich hat. Früher hatte das uneheliche Kind nur einen Erbersatzanspruch, einen Anspruch in Geld, hatte also keine Chance zum Beispiel einen persönlichen Gegenstand des Vaters zu erben. Mit dem Kindschaftsreformgesetz 1998 hat sich doch einiges geändert. Nicht zu vergessen sind natürlich die Unterhaltsansprüche des Kindes und eventuell auch der Kindsmutter gegen den Kindsvater. Der Unterhaltsanspruch des Kindes besteht bis zum 18. Lebensjahr, soweit dass Kind noch nicht selbst verdient. Geschuldet wird auch eine Ausbildung. Da summieren sich die Kosten aus einer Vaterschaftsanerkennung.
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Kommentare
papatest24 [Gast]
Ein möglicher Vater sollte sich somit sicher sein, dass er wirklich auch der biologische Vater (= Erzeuger) des Kindes ist, bevor er eine freiwillige Vaterschaftsanerkennung vornimmt.
Diese Sicherheit kann der Vater beispielsweise bekommen, indem ein privater Vaterschaftstest durchgeführt wird. Ein solcher Test kann die Vaterschaft sicher bestätigen oder eindeutig ausschließen und ist erheblich preiswerter und unkomplizierter als ein gerichtlich angeordneter Test.
weitere Informationen:
www.papatest24.de