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Wir wird der Kindesunterhalt berechnet?

Wenn es um die Berechnung von Kindesunterhalt geht, wird von den Gerichten in der Regel auf die „Düsseldorfer Tabelle“ ausgegangen.

kindesunterhalt
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Auch wenn diese Tabelle sich nicht als Gesetz an sich versteht, werden die in ihr verankerten Werte doch überall zur Anwendung gebracht, egal, ob der Kindesunterhalt vom Jugendamt festgesetzt, im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung vereinbart oder im Wege einer gerichtlichen Urteils erstritten wird. Dort sind verschiedene Einkommensgruppen geschaffen worden, für die in allen vier Alterstufen bei den Kindern Regelsätze angegeben sind.

Liegt jemand an der Grenze zu einer niedrigeren oder höheren Einkommensgruppe, werden bei der Berechnung vom Kindesunterhalt Zu- oder Abschläge vorgenommen. Ist jemand für mehrere Kinder unterhaltspflichtig, so wird ein Ausgleich geschaffen, indem er beim Einkommen eine Stufe pro Kind zurückgestuft wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass auch bei der Zusammenrechnung Kindesunterhalt für mehrere Unterhaltsberechtigte der Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten werden sollte.

Bei so genannten Mangelfällen, in denen nicht genügend Einkommen zur Verfügung steht, aus dem alle Berechtigten in voller Höhe berücksichtigt werden können, so wird der den Bedarfskontrollbetrag übersteigende Anteil des Einkommens anteilig auf alle unterhaltsberechtigten Kinder aufgeteilt. Dabei haben minderjährige Kinder einen Vorrang gegenüber volljährigen Kindern und auch gegenüber eventuell vorhandenen erwachsenen Unterhaltsberechtigten wie zum Beispiel Eltern, die Harz IV beziehen, Ehegatten im Trennungsjahr und ähnlichen Personen. Wird Kindesunterhalt berechnet, macht es keinen Unterschied, ob die Kinder aus einer Ehe entstammen oder unehelich geboren wurden.

Seit neuesten macht man bei dem Unterhalt für minderjährige Kinder auch keinen Unterschied mehr zwischen Ost und West. Das war in der Vergangenheit nicht immer so. Noch bis vor kurzer Zeit waren die Regelbedarfssätze der Kinder in den alten Bundesländern deutlich erhöht gegenüber den Kids, die im Osten Deutschlands lebten.

Auch hinsichtlich des Bedarfskontrollbetrages wird kein Unterschied mehr zwischen Ost und West gemacht, sondern lediglich nach erwerbstätig und nicht erwerbstätig unterschieden. Bei erwerbstätigen Pflichtigen ist der Bedarfskontrollbetrag erhöht, um die im Zusammenhang mit der Erzielung des Einkommens entstehenden Kosten abzufangen.

 
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von Franz Miltner  04.09.2008
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