In Fragen mangelnder Klarheit hilft oft ein Gutachten. Kosten können erfragt werden
Sowohl bei Streitigkeiten vor Gericht oder für Wertermittlungen wird oft ein Gutachter bemüht. Die Kosten können sehr unterschiedlich ausfallen, manchmal werden sie auch von anderer Seite getragen.

Bei privat veranlassten Gutachten liegt die Sache etwas anders. Hier gilt in der Regel, dass derjenige, der das Gutachten in Auftrag gibt, auch für die Kosten aufzukommen hat. Es gibt jedoch auch Ausnahmen. Ist bei einem Verkehrsunfall der Schaden höher als 750 €, dann wird in der Regel die gegnerische Versicherung das Gutachten bezahlen. Auch dann, wenn in einem Verfahren der Schaden nicht geschätzt werden kann, sondern dazu ein Sachverständiger nötig ist, kann man darauf plädieren, dass diese Feststellung des Schadensumfanges vom Gegner bezahlt wird. Dies gilt auch, wenn es nötig ist, um einen Schadensanspruch zu begründen und bestimmte Fakten zu eruieren. In allen drei Fällen muss aber die richterliche Entscheidung von dem Gutachten beeinflusst worden sein.
Daneben ist der Erwerb von Immobilien, das Bauwesen allgemein, auch die Verkehrswertermittlung eines Gebäudes ein wichtiges Feld für die Tätigkeit von Gutachtern. Anhaltspunkte für die Ermittlung der Kosten für ein Gutachten sind die folgenden Angaben: Der Aufwand wird nach Stunden berechnet (Stand 2005). Dabei fällt zunächst ein Basishonorar von 220 € an, die dann zu berechnenden Stunden werden je nach Qualifikation abgerechnet. So erhält ein öffentlich bestellter und gerichtlich vereidigter Sachverständiger einen Stundensatz von 110 €. Statiker und Diplom-Ingenieure werden geringer vergütet. Technische und wissenschaftliche Mitarbeiter und Schreibarbeiten schlagen mit 42 € zu Buche. Ist ein Monat nach dem letzten Termin in derselben Sache verstrichen, dann wird ein neues Basishonorar fällig. Auch die Nebenkosten müssen eingerechnet werden: Fahrt- und Portokosten, Fotos und Ähnliches sind üblicherweise mit Pauschalen abzugelten. Wird aber ein Dritter in der Sache tätig, also zum Beispiel ein Labor, dann wird dies dem Auftraggeber angekündigt und auch in Rechnung gestellt. Zwar haftet der Sachverständige bei Fahrlässigkeit, aber nur in begrenztem Rahmen. Eine Sonderform des Gutachtens ist die Kaufberatung, die in der Regel einen festen Preis hat. Seit dem 18.08.2009 gilt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2009), die keine solchen Sätze mehr ausweist. Daher ist es jetzt nötig, die Honorare individuell auszuhandeln.
Auch die Medizin bietet ein weites Feld für die Gutachtertätigkeit. Problemkreise sind hier beispielsweise Behandlungsfehler, Beurteilungen zur Berufsunfähigkeit oder Abgrenzungen zwischen Kur- und Krankenhausaufenthalten. Zwar gibt es hier eine Reihe von Institutionen, aber nicht alle stehen für Privatleute offen, häufig sind sie vor allem für die Sozialversicherungsträger einsetzbar. Auch Krankenversicherungen bemühen häufiger medizinische Gutachter. Allerdings ist auf der Ebene der medizinischen Gutachtertätigkeit inzwischen ein größerer Markt auch für Beratungsfunktionen entstanden. Für die Medizin sind die Honorare in der Regel ebenfalls individuell zu vereinbaren.


Kommentare