Notar-Gebühren sind in Deutschland klar geregelt
Für zahlreiche Rechtsgeschäfte ist in Deutschland die Hilfe eines Notars erforderlich. Laut § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesnotarverordnung ist der Notar gesetzlich verpflichtet, die darin vorgeschrieben Gebühren zu erheben.

Das Kostensystem ist so austariert, dass jedermann die notarielle Beratung und Unterstützung in Anspruch nehmen kann. Bei einem Vermögen von 50.000 Euro entstehen für die Beurkundung eines Testaments rund 160 Euro Notarkosten. Bei einem Kauf einer Eigentumswohnung im Wert von 100.000 Euro belaufen sich die Kosten auf rund 650 Euro und bei einer GmbH-Gründung mit einem Stammkapital von 25.000 Euro fallen, inklusive der Anmeldung zum Handelsregister, rund 470 Euro Gebühren an. Kosten für einen Urkundenentwurf fallen nur dann an, wenn es nicht zu einer Beurkundung kommt. Nicht berücksichtigt in den zuvor genannten Beispielrechnungen sind Kosten, die nicht unmittelbar mit der Leistung des Notars zusammenhängen. Dazu zählen die Gerichtsgebühren, Registergebühren und Verkehrssteuern. Im ersten Beratungsgespräch erfolgt eine Aufklärung über die im Zuge der notariellen Tätigkeit entstehenden Kosten.
Der Gesetzgeber schreibt in Deutschland für einige Rechtsgeschäfte ausdrücklich eine notarielle Beurkundung vor. Dies betrifft unter anderem Gesellschaftsgründungsverträge, Grundstückskaufverträge und Erbverträge. Dagegen müssen Testamente nicht zwangsläufig notariell beurkundet werden, können es aber. Durch eine notarielle Beurkundung ergibt sich eine größere Rechtssicherheit im Streitfall. Der Entwurf von beurkundungspflichtigen Verträgen muss nicht zwingend durch einen Notar erfolgen. Die Beteiligten selbst oder Rechtsanwälte können die Entwürfe fertigen, die Beurkundung obliegt aber allein dem Notar.


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