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Wie laut Gesetz eine Erbschaft übertragen werden kann

Nicht selten kommt es vor, dass Menschen aus dem Leben scheiden, ohne ihre Hinterlassenschaften geregelt zu haben. In diesen Fällen wird der Nachlass nach bestimmten Richtlinien unter den Angehörigen aufgeteilt.

erbschaft übertragen
© Benny Weber - Fotolia.com
Wenn Menschen aus dem Leben scheiden, dann hinterlassen sie oft ihren Angehörigen ein bestimmtes Vermögen. Die Übertragung dieser Hinterlassenschaft kann sowohl mittels eines Testamentes erfolgen als auch durch gesetzliche Regelungen. Diese finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Mit dem sogenannten Erbrecht befassen sich die Paragrafen §§ 1.922-2.385 BGB. Hier ist verankert, wer erbberechtigt ist und was alles vererbt werden kann. Ein Testament, das im Nachhinein auch vom Gesetz anerkannt werden kann, sollte immer durch einen Anwalt aufgesetzt werden. Dieser berät den Betroffenen und verfasst den Text nach geltendem Recht.

Aufgrund der Anzahl der Paragrafen sieht man, wie vielfältig das Erbrecht ist. So bestimmt § 1.923 BGB, dass nur derjenige erbberechtigt ist, der zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Ungeborene können kein Erbe antreten. Im § 1.924 BGB ist festgehalten, zu welchen Bedingungen die Angehörigen erster Ordnung erben. Dies sind direkte Nachfahren des Verstorbenen. So sind alle Kinder zu gleichen Teilen erbberechtigt, das heißt, sie müssen den gleichen Anteil am Erbe erhalten. Lebt eines der Kinder nicht mehr, dann geht sein Anspruch auf die jeweiligen direkten Nachkommen über. Greift § 1.924 BGB nicht, dann gilt § 1.925 BGB, nach dem auch Eltern und Geschwister das Erbe antreten können. Wenn Kinder, Eltern oder Geschwister nicht mehr leben oder aus anderen Gründen kein Anrecht auf den Nachlass haben, dann wird die Erbschaft auf Großeltern (§1.926 BGB) oder andere Erben übertragen. Letztere sind meist im Testament festgehalten. In § 1.931 BGB ist das Recht des Ehegatten verankert. Dieser erbt neben den bereits erwähnten Personengruppen in jedem Fall einen bestimmten Anteil des Gesamtvermögens. Bestand jedoch zum Zeitpunkt des Todes eine Scheidungserklärung oder bereits die Beantragung der Scheidung, dann ist der Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen.

Die Paragrafen §§ 1.942-2.063 BGB befassen sich mit der rechtlichen Stellung der einzelnen Erben. Mit dem Testament beschäftigen sich die §§ 2.064-2.273 BGB. So hält der § 2.079 BGB fest, dass ein Testament anfechtbar ist, wenn einer der gesetzlichen Erben nicht berücksichtigt wurde, weil er zum Zeitpunkt der Erstellung des Schriftstückes noch nicht geboren war oder erst danach pflichtteilberechtigt wurde.

von Torsten Decker
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