Fachabitur Abendschule
Nutzen Sie die Chance in eine höhere Laufbahn einzusteigen – mit dem Fachabitur Abend... mehr

Aufgrund der Anzahl der Paragrafen sieht man, wie vielfältig das Erbrecht ist. So bestimmt § 1.923 BGB, dass nur derjenige erbberechtigt ist, der zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Ungeborene können kein Erbe antreten. Im § 1.924 BGB ist festgehalten, zu welchen Bedingungen die Angehörigen erster Ordnung erben. Dies sind direkte Nachfahren des Verstorbenen. So sind alle Kinder zu gleichen Teilen erbberechtigt, das heißt, sie müssen den gleichen Anteil am Erbe erhalten. Lebt eines der Kinder nicht mehr, dann geht sein Anspruch auf die jeweiligen direkten Nachkommen über. Greift § 1.924 BGB nicht, dann gilt § 1.925 BGB, nach dem auch Eltern und Geschwister das Erbe antreten können. Wenn Kinder, Eltern oder Geschwister nicht mehr leben oder aus anderen Gründen kein Anrecht auf den Nachlass haben, dann wird die Erbschaft auf Großeltern (§1.926 BGB) oder andere Erben übertragen. Letztere sind meist im Testament festgehalten. In § 1.931 BGB ist das Recht des Ehegatten verankert. Dieser erbt neben den bereits erwähnten Personengruppen in jedem Fall einen bestimmten Anteil des Gesamtvermögens. Bestand jedoch zum Zeitpunkt des Todes eine Scheidungserklärung oder bereits die Beantragung der Scheidung, dann ist der Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen.

Die Paragrafen §§ 1.942-2.063 BGB befassen sich mit der rechtlichen Stellung der einzelnen Erben. Mit dem Testament beschäftigen sich die §§ 2.064-2.273 BGB. So hält der § 2.079 BGB fest, dass ein Testament anfechtbar ist, wenn einer der gesetzlichen Erben nicht berücksichtigt wurde, weil er zum Zeitpunkt der Erstellung des Schriftstückes noch nicht geboren war oder erst danach pflichtteilberechtigt wurde.
Nutzen Sie die Chance in eine höhere Laufbahn einzusteigen – mit dem Fachabitur Abend... mehr
Kauf oder Leasing sind die besten Varianten, wenn man einen Schneidplotter benötigt. ... mehr
Weiterbildung – neben dem Beruf eine echte Herausforderung aber auch eine riese... mehr
Kommentare