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Der Vaterschaftstest im Visier von Wissenschaft, Justiz und Datenschutz:

Was sollen die Betroffenen beachten?

vaterschaft
© Michael Tieck - Fotolia.com

Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar 2007 entschieden: heimliche Vaterschaftstests dürfen unverändert nicht als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren oder als Begründung hierfür verwendet werden. Außerdem wurde verfügt, dass ein neues Verfahren geschaffen werden soll, das es erlaubt die Vaterschaft abzuklären, ohne die rechtliche Bindung zwischen Kind und Vater aufzulösen. Das Bundesministerium der Justiz hat daraufhin einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der spätestens bis März 2008 verabschiedet werden soll (siehe http://www.bmj.bund.de/files/-/2234/RefE%20Abstammunsgrecht.pdf). Was hat dieses zu erwartende neue Gesetz für die Betroffenen zu bedeuten?

Letztendlich sind es insbesondere zwei Dinge, die sich ändern:

1.Der Vaterschaftstest im Rahmen des neuen Verfahrens zur Abklärung der biologischen Vaterschaft soll jedem ohne größere Hürden möglich sein. Alle Beteiligten sollen grundsätzlich dazu verpflichtet sein, an dieser Abklärung teilzunehmen – also eine Probenentnahme zu dulden. Falls jemandem dies verweigert wird, dann soll es ermöglicht werden, eine ersatzweise Einwilligung durch das Familiengericht zu bewirken. Das Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn es in außergewöhnlichen Lebenslagen mit Rücksicht auf das Kindeswohl nicht zumutbar ist.

2.Der Anspruch auf eine solche Abklärung der biologischen Vaterschaft soll an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft werden und Fristen sind nicht vorgesehen.

Da die Verpflichtung zur Einwilligung in die Abklärung der biologischen Abstammung zur Folge hat, dass die Beteiligten Ihr genetisches Material für eine Untersuchung zur Verfügung stellen müssen, ist es bei der Durchführung empfehlenswert selbst auf Aspekte wie Qualität, Datenschutz und Schweigepflicht zu achten. Denn bedenken Sie: das genetische Material, das zur Untersuchung entnommen wird, beinhaltet Ihre persönlichsten Informationen – Ihr eigenes Erbgut! Wie kann aber eine Privatperson ihre Ansprüche an Qualität und Datenschutz sicherstellen?

Eine Möglichkeit besteht in der Auswahl eines geeigneten Anbieters für die Durchführung des Tests. In Deutschland existieren amtliche Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten (siehe: Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten, Dt. Ärzteblatt, Jg. 99, 10, A665-7 vom 08.03.2002) . Aus wissenschaftlicher Sicht ist es empfehlenswert auf Einhaltung dieser Richtlinien zu achten, da die aktuelle Fassung nicht nur Sicherheitsaspekte (wie z.B. Identitätssicherung oder Doppeluntersuchung bei Ausschlüssen) und Anforderungen an das Qualitätsmanagement behandelt, sondern auch die notwendige Weiterbildung des Gutachters festschreibt. Als Prüfinstanz im Sinne der Richtlinien existiert in Deutschland die unabhängige KFQA (Kommission zur Feststellung der Qualifikation von Abstammungsgutachtern – www.kfqa.de). Mit der erfolgreichen KFQA-Prüfung weist der Gutachter also sowohl seine Qualifikation, als auch die Einführung eines geeignet Qualitätsmanagementsystems nach.

Da die Untersuchungstechnik heute für viele Labore verfügbar ist, sollte man genau darauf achten, welche Qualifikation als Gutachter der Anbieter nachweisen kann. Ein Fehler bei der Interpretation der Befunde hat nämlich in der Regel lebenslange Folgen! Kann Ihr Anbieter z.B. die Urkunde der KFQA nachweisen, so ist durch eine unabhängige Stelle bestätigt, dass Qualifikation des Anbieters und das QM-System des Instituts bzw. Labors den amtlichen Richtlinien entsprechen.

Autor: Dr. med. Robert Martin

 
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  08.11.2007
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