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Die Eintragungen im Handelsregister sind öffentlich zugänglich

Die Eintragung in das Handelsregister ist für einige Unternehmensgruppen Pflicht, für andere freiwillig. Die Eintragungen sind im Internet abrufbar.

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Wer eine Firma gründet, hat diverse Möglichkeiten, in welcher Form das Unternehmen auf die Beine gestellt wird. Einzelpersonen können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen. Gesellschaften, wie GmbH, AG usw., haben die Pflicht, sich eintragen zu lassen. Die Eintragung erfolgt ausschließlich auf Antrag. Auch hier gibt es verschiedene Richtlinien, die man befolgen muss, damit der Eintrag vorgenommen werden kann. Da in bestimmten Fällen die Eintragung erforderlich ist, sollte man es auch nicht versäumen. Bei Versäumnissen können Strafen bis zu fünftausend Euro anfallen. Es gibt zwei Arten der Eintragung. Die eine ist rechtserzeugend, die andere ist rechtsbezeugend. Der Unterschied ist eigentlich offensichtlich, und gibt sich bereits durch die Bezeichnung.

Das Handelsregister wird beim Amtsgericht geführt, und zwar im selben Ort, wo sich auch das Landgericht befindet. Mittlerweile wird das Handelsregister fast überall elektronisch erstellt und geführt. Für Kleinunternehmer ist die Eintragung keine Pflicht. Hier geschieht die Eintragung freiwillig. Aus dem Handelsregister kann jede Person, ohne besonderen Grund einen Auszug verlangen. Für den Auszug wird eine geringe Gebühr verrechnet. In einigen Bundesländern, wie in Bayern, oder in Hamburg kann man den Auszug aus dem Handelsregister auch online beantragen. In einigen anderen Bundesländern ist dies noch nicht möglich, aber in absehbarer Zeit werden alle Bundesländer soweit sein, dass es möglich sein wird. Kapitalgesellschaften zum Beispiel unterliegen auch der so genannten Offenlegungspflicht. Die Offenlegungspflicht bedeutet, dass diese Gesellschaften ihre Jahresabschlüsse beim Registergericht offen legen müssen.

Im Handelsregister befinden sich also nicht nur positive Eintragungen, sondern auch durchaus negative. Die Funktion des Handelsregisters sollte Publikations-, Beweis-, Kontroll- und Schutzzwecke erfüllen. Die Eintragung wird durch einen Rechtspfleger, oder durch einen Richter vorgenommen. Die Eintragungen kann man in den Tageszeitungen und auch im Internet einsehen. Die neuesten Eintragungen werden in regelmäßigen Abständen veröffentlicht. Neben dem Handelsregister gibt es natürlich noch andere Registraturen. So zum Beispiel das Genossenschaftsregister, oder das Vereinsregister, aber auch das Justizregister der Bundesländer.

 
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von Dieter Schulte 16.06.2008
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Kommentare

Bisherige Kommentare: 1
Autor:

cat [Gast]

Gut, hab ich verstanden. Aber was will der Gesetzgebergeber mit der Öffentlichkeit des handelsregisters erreichen?

Video zum Thema: “Die Eintragungen im Handelsregister sind öffentlich zugänglich”

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