Deutsche Welle: DW TV langweilig?
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Eine Gütertrennung ist das bekannteste Gegenstück zur Zugewinngemeinschaft. Schließen Eheleute also einen Ehevertrag ab, in welchem der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen wird, dann tritt ganz automatisch eine Gütertrennung ein. Damit geht der Ehegatte, der während der Ehe in der Lage war, ein Vermögen zu bilden, im Fall einer Scheidung mit dem kompletten gebildeten Vermögen aus der Ehe heraus. Der andere Ehepartner geht leer aus. Das sind die Grundzüge der Gütertrennung. Besonders schlecht ist eine Gütertrennung für den Ehepartner, der aufgrund der Kindererziehung nicht im Stande war, ein Vermögen anzuhäufen, da er durch die Kinderbetreuung keine Erwerbseinkünfte hatte.

Hier können die Ehepartner im Zuge der Gütertrennung eine Ausgleichszahlung vereinbaren, die sich in aller Regel nach der Anzahl von Ehejahren bis zur Scheidung richten wird. Wer alles im Vorfeld regelt, und eine Gütertrennung am besten von beiden Ehepartnern gewünscht wird, der kann den vielen unangenehmen Streitigkeiten und Vermögensausrechnungen bei Scheidungsfall geschickt umgehen. Der einzige Nachteil der Gütertrennung ist ein steuerlicher Nachteil, wenn es zu keiner Scheidung zwischen den Eheleuten kommt, sondern ein Ehepartner des natürlichen Todes stirbt.
Die dann aufkommende Erbschaftsteuer bezieht sich nur auf jenes Vermögen, das man kraft Erbrechts erhält. Da durch die festgelegte Gütertrennung ein Zugewinnausgleich ausgeschlossen wurde, erhält der verbleibende Ehepartner auch keinen Steuervorteil, der an diesen Zugewinnausgleich geknüpft gewesen wäre. Deswegen sollte man bei Abschluss der Gütertrennung den Ehevertrag etwas modifizieren, den gesetzlichen Güterstand im Falle eines Todes zu belassen und nur bei Scheidung auszuschließen. Die Vor- und Nachteile der Gütertrennung gegenüber der Zugewinngemeinschaft sind von Ehevertrag zu Ehevertrag unterschiedlich.
Grundsätzlich zählen zum Vermögen alle geldwerten Positionen, ausgenommen der Hausrat und Rentenansprüche. Wird keine Gütertrennung vereinbart entsteht die Zugewinngemeinschaft. Während der Ehe sind beide Zustände unrelevant. Erst bei Scheidung oder Tod kommt es zu rechtlichen Folgen in Form von Ansprüchen an denjenigen, der mit dem meisten Vermögen aus der Ehe geht. Allerdings hat man bei einer Gütertrennung keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des einstigen Partners.
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