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Altersvorsorge: Versorgungsausgleich bei Scheidung

Knapp die Hälfte aller in Deutschland geschlossenen Ehen wird wieder geschieden. Damit kein Ehepartner bezüglich der Rente benachteiligt ist, findet der sogenannte Versorgungsausgleich statt.

versorgungsausgleich bei scheidung
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Jährlich werden in Deutschland ca. 388.000 Ehen geschlossen, die meisten davon wohl in dem Glauben, der Bund fürs Leben möge für immer halten. Allerdings werden knapp 200.000 Ehen auch wieder geschieden – die Scheidungsrate liegt somit bei ungefähr 53 %. Die Gründe, warum Ehepartner sich für eine Trennung entscheiden, können vielfältig sein. Probleme im Alltag, Alkohol, Fremdgehen oder das oft angeführte Auseinanderleben – irgendwann kommen viele Ehepaare an den Punkt, an dem sie sich außerstande fühlen, noch länger zusammenzubleiben. Der nächste Weg führt zum Anwalt, wo einer der Partner die Scheidung einreicht. Die Zustimmung des anderen ist nicht unbedingt notwendig, erleichtert aber das weitere Vorgehen enorm. Der Anwalt nimmt die Daten des Ehepaares auf, legt eine Akte an und stellt beim Amtsgericht einen Antrag auf Scheidung. Als Voraussetzung muss die Ehe als gescheitert gelten, d. h., es darf keine Aussicht auf eine baldige Versöhnung geben. Deswegen muss vorab das sogenannte Trennungsjahr absolviert worden sein, während dem die Ehepartner nachweislich von Tisch und Bett getrennt gelebt haben müssen.

Um sicherzugehen, dass keiner der Ehepartner durch die Scheidung finanzielle Nachteile im Hinblick auf die Altersvorsorge erleiden muss, findet in den meisten Fällen der sogenannte Versorgungsausgleich statt. In dessen Verlauf wird ein Vergleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenversicherungsanteile angestellt. Hintergrund ist der Versuch, denjenigen Partner, der eventuell während der Ehe Haushalt und Kinder betreut hat, nicht in Bezug auf die Altersvorsorge zu benachteiligen. Grundsätzlich wird ein Versorgungsausgleich bei jeder Scheidung angeordnet, auch dann, wenn keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und/oder beide Partner gleichermaßen berufstätig gewesen sind. Das Gericht holt entsprechend bei der Rentenversicherungsstelle Auskünfte ein; gegebenenfalls ist die Mithilfe der Ehepartner notwendig, falls noch Unterlagen oder Nachweise benötigt werden. Ausnahmen bestehen dann, wenn die Ehe etwa keine drei Jahre lang bestanden hat oder wenn sich die Eheleute gemeinsam dafür entscheiden, keinen Versorgungsausgleich durchführen zu lassen. Dies muss allerdings notariell festgelegt und beglaubigt werden. Diese Vorgehensweise ist vornehmlich dann ratsam, wenn während der Ehezeit von beiden Partnern nur sehr geringe Beträge bezüglich der Altersvorsorge erworben wurden (etwa durch Arbeitslosigkeit). Auf diese Weise kann das Scheidungsverfahren deutlich beschleunigt werden, denn bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es häufig der Versorgungsausgleich, der am meisten Zeit in Anspruch nimmt.

Berücksichtigt werden beim Versorgungsausgleich die Anteile, die in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt wurden, aber auch Ansprüche aus privaten Versicherungen, beamtenrechtliche Ansprüche und Ähnliches. Anhand aller erworbenen Anwartschaften wird eine Bilanz erstellt. Derjenige Ehepartner, der durch die Ehezeit und Scheidung bezüglich der Altersvorsorge benachteiligt wäre, bekommt schließlich dieselben Anteile zugesprochen, die sein Ex-Mann bzw. seine Ex-Frau erworben hat. Verfügt beispielsweise der Ehemann über eine betriebliche Altersvorsorge, erwirbt seine Ex-Frau bei der Scheidung ebenfalls den Anspruch auf eine betriebliche Vorsorge beim selben Arbeitgeber.

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