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Um sicherzugehen, dass keiner der Ehepartner durch die Scheidung finanzielle Nachteile im Hinblick auf die Altersvorsorge erleiden muss, findet in den meisten Fällen der sogenannte Versorgungsausgleich statt. In dessen Verlauf wird ein Vergleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenversicherungsanteile angestellt. Hintergrund ist der Versuch, denjenigen Partner, der eventuell während der Ehe Haushalt und Kinder betreut hat, nicht in Bezug auf die Altersvorsorge zu benachteiligen. Grundsätzlich wird ein Versorgungsausgleich bei jeder Scheidung angeordnet, auch dann, wenn keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und/oder beide Partner gleichermaßen berufstätig gewesen sind. Das Gericht holt entsprechend bei der Rentenversicherungsstelle Auskünfte ein; gegebenenfalls ist die Mithilfe der Ehepartner notwendig, falls noch Unterlagen oder Nachweise benötigt werden. Ausnahmen bestehen dann, wenn die Ehe etwa keine drei Jahre lang bestanden hat oder wenn sich die Eheleute gemeinsam dafür entscheiden, keinen Versorgungsausgleich durchführen zu lassen. Dies muss allerdings notariell festgelegt und beglaubigt werden. Diese Vorgehensweise ist vornehmlich dann ratsam, wenn während der Ehezeit von beiden Partnern nur sehr geringe Beträge bezüglich der Altersvorsorge erworben wurden (etwa durch Arbeitslosigkeit). Auf diese Weise kann das Scheidungsverfahren deutlich beschleunigt werden, denn bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es häufig der Versorgungsausgleich, der am meisten Zeit in Anspruch nimmt.
Berücksichtigt werden beim Versorgungsausgleich die Anteile, die in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt wurden, aber auch Ansprüche aus privaten Versicherungen, beamtenrechtliche Ansprüche und Ähnliches. Anhand aller erworbenen Anwartschaften wird eine Bilanz erstellt. Derjenige Ehepartner, der durch die Ehezeit und Scheidung bezüglich der Altersvorsorge benachteiligt wäre, bekommt schließlich dieselben Anteile zugesprochen, die sein Ex-Mann bzw. seine Ex-Frau erworben hat. Verfügt beispielsweise der Ehemann über eine betriebliche Altersvorsorge, erwirbt seine Ex-Frau bei der Scheidung ebenfalls den Anspruch auf eine betriebliche Vorsorge beim selben Arbeitgeber.
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