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Beim Scheidungsrecht hat sich einiges geändert

Das Scheidungsrecht wurde schon vor geraumer Zeit grundsätzlich reformiert. Aus dem Verschuldensprinzip ist das geltende Zerrüttungsprinzip geworden.

scheidungsrecht
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Das neuere Scheidungsrecht hat Schluss gemacht mit dem Verschuldensprinzip und dem damit verbundenen schmutzige Wäschewaschen. Heutzutage herrscht das Zerrüttungsprinzip, das heißt, eine Ehe wird nach bestimmter Zeit geschieden, wenn eine Versöhnung und damit eine Rettung der Ehe nicht mehr zu erwarten ist. Die Anfechtung der Eheschließung und das Ende der Ehe durch den Tod gehören nicht zum Scheidungsrecht, wohl aber die Aufhebung.

Die Scheidungsvoraussetzungen sind in den Paragraphen 1565 bis 1565 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Dabei wird davon ausgegangen, dass in Falle des Nichtbestehens der ehelichen Gemeinschaft und der nicht zu erwartenden Wiederherstellung, die Ehe als endgültig gescheitert gilt. Es liegt der Tatbestand der Zerrüttung vor, welcher als einziger Grund für die Scheidung nach deutschem Scheidungsrecht gilt. Ein Indiz für den Richter, dass die Ehe zerrüttet ist, ist die Einhaltung des Trennungsjahres.

In dieser Zeit muss dass Paar getrennt leben von Tisch und Bett, was nicht unbedingt heißt, dass sie nicht in einer Wohnung leben können. Nach dem Scheidungsrecht darf nur nicht füreinander gekocht, gewaschen, einander beigewohnt oder sonstiges erledigt werden und es muss innerhalb der Wohnung eine räumliche Trennung möglich und zumutbar sein. Ist das Trennungsjahr überstanden, die Formalitäten geregelt und beide Partner einverstanden, kann der Richter die Scheidung aussprechen.

Ist einer der Ehepartner nicht mit der Scheidung einverstanden, verlängert sich die Trennungszeit nach deutschem Scheidungsrecht auf drei Jahre, dann wird die Ehe auch gegen den erklärten Willen des einen Partners ausgesprochen. Aber auch hierzu gibt es Sonderregelungen für bestimmte Härtefälle, die jedoch selten zum Zuge kommen. Aber auch in anderer Richtung gibt es Ausnahmen. Ist es dem einen Ehepartner nicht zumutbar, ein Jahr Trennungsfrist aufgrund des Verhaltens des Noch-Ehepartners einzuhalten, kann die Ehe durch den Richter frühzeitig geschieden werden. Gründe können unter Anderem Misshandlungen sein, einfacher Ehebruch genügt nicht.

Das Scheidungsrecht sieht vor den Ausspruch der Scheidung noch Formalitäten wie den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich, die Aufteilung des Hausstandes, Sorgerechtsklärung für die Kinder usw. vor. Zwar ist eine Scheidung auch heutzutage noch eine unschöne und auch teure Sache, aber durch das reformierte Scheidungsrecht entfallen wenigstens die damals üblichen Schlammschlachten.

 
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von Marko Neumann 04.03.2008
Gestellte Fragen: 1

Fragen zum Beitrag: “Beim Scheidungsrecht hat sich einiges geändert”

 
Frage 1
 
Gast - geschrieben am 27.09.2011 um 12:24

Muß ich mich Scheiden lassen?

Ich bin seit diesem Jahr Feb. getrennt lebend von meinem Mann muße auch sofort die Trennung einreichen beim Anwalt laut Arge weil ich ergänzend Geld für mich und die Kinder bekomme( Nicht seine leiblichen Kinder).selber habe ich einen 400 euro Job.Ich will mich aber garnicht Scheiden lassen weil ich weiter für die Ehe kämpfen möchte aber anfang nächsten Jahres soll Scheidung laut meines Anwaltes eingereicht werden. Und nun alles Verloren muß ich aufgeben??

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