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Kündigung bei Krankheit – rechtlich überhaupt möglich?

In Zeiten der Wirtschaftskrise und hoher Arbeitslosigkeit fragen sich viele Arbeitnehmer, ob eine Kündigung bei Krankheit ausgesprochen werden darf oder nicht.

kündigung bei krankheit
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Kündigung, in der heutigen Zeit ein Schreckgespenst für fast jeden Angestellten. Das Angebot unter den Arbeitssuchenden ist groß, auch an Fachpersonal kann ein Unternehmen zu günstigen Bedingungen kommen. Viele Arbeitnehmer gehen trotz Krankheit in den Betrieb, da sie Angst vor einer Entlassung haben. Kündigung bei Krankheit, ein ständig wiederkehrendes Thema. Als Erstes muss unterschieden werden zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung. Die ordentlichen Kündigungen werden nochmals unterteilt in die Änderungskündigung sowie die Kündigung aus verhaltensbedingten, personenbedingten und betriebsbedingten Gründen. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser vor Aussprache der Entlassung gehört werden. Beschäftigt das Unternehmen Schwerbehinderte, können diese zusätzlich nur mit Zustimmung des Integrationsamtes entlassen werden.

Eine außerordentliche Kündigung wird in der Regel ausgesprochen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer irreparabel geschädigt ist; hierbei müssen keine Kündigungsfristen eingehalten werden. Eine außerordentliche oder fristlose Kündigung bei Krankheit ist rechtlich nicht möglich, wobei hier offensichtlich ist, dass es sich um eine echte Erkrankung handeln muss. Kann dem Arbeitnehmer nachgewiesen werden, dass seine Fehlzeiten aus Krankheitsgründen vorgetäuscht sind, steht einer fristlosen Kündigung nichts mehr im Weg. Der Arbeitgeber muss den Nachweis über die Täuschung und das dadurch zerstörte Vertrauen aufgrund des Mitarbeiterverhaltens auf Verlagen erbringen.

Bei einer ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund nennen. In der aktuellen Wirtschaftslage werden Kündungen häufig aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen. Hier ist es für den Arbeitnehmer sehr schwer, sich dagegen zur Wehr zusetzen. Anders sieht es bei verhaltensbedingter Kündigung aus. Der Arbeitgeber muss im Vorfeld über Abmahnungen den Mitarbeiter auf sein Fehlverhalten hinweisen; tritt keine Veränderung ein, kann er die Kündigung aussprechen. Ein personenbezogener Grund ist in der Praxis sehr oft die Kündigung aufgrund sich häufender, kurzzeitiger oder chronischer Erkrankungen.

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