Das Mietrecht für Nebenkosten ist umstritten
Was genau darf laut Mietrecht als Nebenkosten abgerechnet werden und was nicht? Immer... mehr


Eine außerordentliche Kündigung wird in der Regel ausgesprochen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer irreparabel geschädigt ist; hierbei müssen keine Kündigungsfristen eingehalten werden. Eine außerordentliche oder fristlose Kündigung bei Krankheit ist rechtlich nicht möglich, wobei hier offensichtlich ist, dass es sich um eine echte Erkrankung handeln muss. Kann dem Arbeitnehmer nachgewiesen werden, dass seine Fehlzeiten aus Krankheitsgründen vorgetäuscht sind, steht einer fristlosen Kündigung nichts mehr im Weg. Der Arbeitgeber muss den Nachweis über die Täuschung und das dadurch zerstörte Vertrauen aufgrund des Mitarbeiterverhaltens auf Verlagen erbringen.
Bei einer ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund nennen. In der aktuellen Wirtschaftslage werden Kündungen häufig aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen. Hier ist es für den Arbeitnehmer sehr schwer, sich dagegen zur Wehr zusetzen. Anders sieht es bei verhaltensbedingter Kündigung aus. Der Arbeitgeber muss im Vorfeld über Abmahnungen den Mitarbeiter auf sein Fehlverhalten hinweisen; tritt keine Veränderung ein, kann er die Kündigung aussprechen. Ein personenbezogener Grund ist in der Praxis sehr oft die Kündigung aufgrund sich häufender, kurzzeitiger oder chronischer Erkrankungen.
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