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Der Einheitsmietvertrag regelt auch das Kleingedruckte

Der neue Mieter ist gefunden, die Wohnung kann bald bezogen werden. Ein Einheitsmietvertrag regelt alle Belange auf den aktuellen Gesetzesgrundlagen.

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Die Höhe der Miete und der Nebenkosten ist nur ein wichtiger Punkt, der zwischen Mieter und Vermieter geregelt werden muss. Zwar ist ein schriftlicher Mietvertrag keine Grundvoraussetzung für ein Mietverhältnis, dennoch ist er sinnvoll und vermeidet spätere Unstimmigkeiten. Der Einheitsmietvertrag ist ein vorgefertigter Mietvertrag, in den nur noch die individuellen Daten eingesetzt werden müssen. Neben den Rahmenbedingungen regelt er auch das sogenannte Kleingedruckte, an das viele nicht denken würden, wenn sie selbst einen Mietvertrag erstellen müssten.

Außer den persönlichen Daten werden der vereinbarte Mietzins, die Art und Höhe der Nebenkosten und sowie der Beginn des Mietverhältnisses im Einheitsmietvertrag schriftlich fixiert. Zusätzlich kann die Dauer der Mietzeit begrenzt werden. Wird darüber keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt der vorgefertigte Text, der gleichzeitig die Kündigungsfrist für beide Parteien regelt. Das gemietete Objekt wird ebenfalls näher beschrieben. So gibt der Vertrag Auskunft über die Gesamtwohnfläche und die Nutzfläche, Anzahl der Räume und eventuell vorhandene Kellerräume, Dachbodenflächen und Garagen und Pkw Stellplätze.

Sämtliche Gegenstände die für die Wohnung überlassen werden oder mit ihr vermietet werden, finden im Einheitsmietvertrag ebenfalls Beachtung. So gibt es eine Rubrik, in der die Anzahl der überlassenen Schlüssel vermerkt werden kann. Wird die Wohnung möbliert, teilmöbliert oder mit einer Einbauküche vermietet, bietet der vorgedruckte Mietvertrag die Möglichkeit, diese Einrichtungsgegenstände mit aufzuführen.

Besonders in Objekten, in denen mehrere Parteien wohnen, ist eine Hausordnung fast unumgänglich. Der Einheitsmietvertrag regelt auch die wichtigsten, für alle verbindlichen Punkte in dieser Hinsicht. Wichtig sind Vereinbarung bezüglich einer möglichen Untervermietung oder eventueller durch den Mieter durchgeführter baulicher Veränderungen. Der Einheitsmietvertrag regelt diese Fälle, lässt aber dennoch Spielraum für individuelle Vereinbarungen, sofern diese erforderlich sind. Durch die aktuelle und genau Ausführung ist es mit Hilfe eines vorgedruckten Einheitsmietvertrages auch Laien möglich, problemlos einen gültigen Mietvertrag zu schließen, der rechtlich anerkannt und auf dem neuesten Stand ist.

 
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von Celine Groß 09.05.2008
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