Ablaufdiagramm zeichnen, um Prozesse zu visualisieren
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Allerdings ist diese Umsetzung der gesetzlichen Kündigungsfristen für Mietwohnungen nicht immer einhaltbar. Ein Umzug aus beruflichen Gründen, oder ein Wohnortwechsel aus Altersgründen sollte so schnell wie möglich realisiert werden können. Dazu möchte man natürlich auch so schnell wie es geht aus seinem bestehenden Mietvertrag aussteigen, um nicht im schlimmsten Fall eine doppelte Miete zahlen zu müssen. Doch das vorzeitige Beenden von offiziell festgelegten, und meist befristeten Mietverträgen ist nicht einfach und viele Betroffene fragen sich, wie sie die langen Kündigungsfristen der Mietwohnung umgehen können.
Nachmieter stellen
Für Mieter ab Herbst 2001 gilt eine reformierte gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Ältere Mietverträge beinhalten allerdings noch die alten und langen Kündigungsfristen für Mietwohnungen. Somit profitieren nur einige von dieser Mietrechtsreform aus 2001, solange der Mietvertrag nicht angepasst wurde. Eine Möglichkeit für viele Mieter besteht darin, einen Nachmieter zu stellen. Dies ist eine Diskussionsgrundlage mit dem Vermieter, da dieser nicht an einem Mietausfall interessiert ist, wenn er auf eine verkürzte Kündigungsfrist eingehen sollte. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Vermieter mit einem gestellten Nachmieter einverstanden ist. Das alte Märchen, das auf jeden Fall drei Nachmieter präsentiert werden müssen, ist leider nicht wahr, dennoch weit in der Mieterbevölkerung verbreitet. Entspricht der erste vorgestellte Nachmieter den Vorstellungen des Vermieters, kann die Kündigungsfrist der Mietwohnung durchaus vorgezogen werden und die Suche nach Nachmietern hat sich schlagartig erledigt. Leider ist dies selten der Fall.

Die Sonderkündigung
Stellt sich der Vermieter im Bezug auf die Kündigungsfrist der Mietwohnung quer, bleiben dem Mieter noch weitere Lösungswege. Eine Alternative stellt die Sonderkündigung dar, die aus Gründen der Mieterhöhung oder Ankündigung von Modernisierungen vorgenommen werden kann. Passt ein Vermieter die Miete an den ortsüblichen Mietspiegel an, erhält der Mieter automatisch eine Überlegungsfrist, die bis Ende des übernächsten Monats nach Ankündigung der Mieterhöhung läuft. Genauso verhält es sich bei Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen, mit denen ein Mieter nicht einverstanden sein muss, da sie in der Regel auch eine Mieterhöhung nach sich ziehen werden.
Im Todesfall eines Mieters können die Mitmieter oder die Hinterbliebenen auch mit besonderen Kündigungsfristen für die Mietwohnung kündigen. Diese Frist beträgt nach neuen Normen ebenso drei Monate.
Mein Freund und ich haben uns getrennt. Wir haben gemeinsam im September 2010 einen Mietvertrag, der erstmals nach 4 Jahre kündbar ist unterschrieben. Ich habe an einem anderen Ort einen neuen Job gefunden und aus vorgenannten Gründen möchten wir die Wohnung aufgeben da mein Exfreund die Wohnung alleine nicht halten kann. Wie kommen wir aus diesem Vertrag heraus?
ich habe einen neuen job in berlin ca. 150 km vom jetzigen wohnort entfernt...und zieh dort hin....komm ich durch die weite entfernung vorzeitig aus meinem mietvertrag??
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Kommentare
Frank [Gast]
Leider ist der Artikel falsch. Das 3 Monats Kündigungsrecht des Mieters gilt seit 1.6.2005 AUCH für Altverträge. Wer weitergoogelt wird es ausführlich finden
Patrick [Gast]
Danke für die Info Frank
Lisa [Gast]
Da hat Frank vollkommen recht. Danke.