Gesellschaft

rating
2 Bewertungen

Mietnebenkosten – häufig ein Punkt des Anstoßes

Wegen der Mietnebenkosten entbrennt häufig ein Streit zwischen Mieter und Vermieter. Doch was darf eigentlich berechnet werden und was nicht.

mietnebenkosten
© M&S Fotodesign - Fotolia.com

Mietnebenkosten sind häufig der Auslöser heftigen Streits zwischen Mieter und Vermieter. Vielen Mietern erscheinen die Abrechnungen zu hoch und häufig auch zu ungenau, weil sie nicht wirklich nachvollziehen können, wie sich der Rechnungsbetrag zusammensetzt.

Berechnet wird grundsätzlich nach der Größe der Wohnfläche und dem Verbrauch. Allerdings ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet, „wirtschaftlich vernünftig“ zu handeln und die Betriebskosten nicht unnötig in die Höhe zu treiben.

Ein häufiger Stein des Anstoßes ist auch die ungeklärte Frage, was der Vermieter grundsätzlich alles auf die Mieter umlegen darf. Die sogenannten „warmen“ Betriebskosten sind schnell aufgezählt. Sie umfassen nur die Heiz und Warmwasserkosten. Etwas anders sieht es da bei den sogenannten „kalten“ Kosten aus. Diese setzen sich aus der Grundsteuer, Wasser- und Abwasser, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Haus- und Schornsteinreinigung, Gartenpfleg und Hausmeistertätigkeit, sofern beschäftigt, zusammen.

Außerdem fließen noch Kosten für Beleuchtung, Sach- und Haftpflichtversicherungen, Versicherungen gegen Elementarschäden, Antenne- oder Kabelkosten, Eichkosten und sonstige spezielle Kosten wie Fahrstuhl oder Wascheinrichtung ein.

Was allerdings nicht erlaubt ist, ist die Kosten für leerstehende Wohnungen, die nicht vermietet werden können, auf die anderen Mieter abzuwälzen. Wenn man bemerkt, dass dies praktiziert wird, sollte man sofort Einwand gegen die Betriebskostenabrechnung erheben. Das Risiko, Wohnungen nicht vermieten zu können, liegt nämlich ganz allein beim Vermieter.

Damit man falsche Abrechnungen oder oben beschriebene Umlagen auf die Mieter überhaupt bemerken kann, benötigt man eine detaillierte Nebenkostenabrechnung. Was muss also auf jeden Fall in der Betriebskostenabrechnung aufgeführt sein?

Als erstes muss der Abrechnungszeitraum angegeben sein. Daneben muss eine genaue Zusammenstellung der Gesamtkosten aufgeführt sein und der Verteilerschlüssel. Damit wird aufgeschlüsselt, wie viel Anteil in Euro pro Quadratmeter zu zahlen ist. Die Berechnung erfolgt nach der Wohnungsgröße oder nach der Anzahl der Wohnungsnutzer. Schließlich muss noch eine Berechnung des Kostenanteils der einzelnen Mieter und die Verrechnung der Kosten mit den Vorauszahlungen aufgeführt sein. Hält sich der Vermieter an diese Regeln, dürfte es eigentlich keine Probleme geben.

 
Teilen
Gestellte Fragen: 0

Fragen zum Beitrag: “Mietnebenkosten – häufig ein Punkt des Anstoßes”

 

Kommentare

Bisherige Kommentare: 0

Verwandte Artikel

18.05.2011

Bauzinsen – wohin geht der Weg?

18.05.2011

Der Mietkauf ermöglicht einen Erwerb ohne Kreditaufnahme

18.05.2011

Haus kaufen per Kredit

18.05.2011

Immobilienrechner

18.05.2011

Tipps und Ratschläge für den Kauf eines Hauses

18.05.2011

Was beim Immobilienverkauf unbedingt zu beachten ist

26.10.2010

Wohnungssuche – Leichter als früher...

Meistgelesen in dieser Rubrik

Meistgelesen
Empfehlungen