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Wohnfläche / Wohnflächenberechnung und Hartz 4

Als Mieter und Vermieter sollte man sich über die gesetztl. Vorgaben bei Hartz 4 bei der Wohnfläche / Wohnflächenberechnung der jeweiligen Wohnung im klaren sein....

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Viele Mieter werben mit der Aussage: „Bei mir ist die Miete sicher, denn sie wird vom Amt bezahlt." Und immer noch gibt es viele Vermieter, die dieser Aussage etwas Positives abgewinnen.Als ob diese Aussage ein Qualitätssiegel wäre. Dabei ist hier überhaupt nichts sicher. Im Gegenteil: Denn letztlich bedeutet der Satz nichts anderes als: „Bei mir ist nichts zu holen, denn ich habe nichts!" Um die Risiken einer Vermietung an einen Hartz IV-Empfänger abschätzen zu können, sollte jeder Vermieter über die Grundzüge der gesetzlichen Regelung informiert sein. Dabei spielt auch die Wohnfläche beziehungsweise Wohnflächenberechnung eine große Rolle. Die Arbeitslosengeld-II-Bezüge (Hartz IV) setzen sich aus der Regelleistung sowie den anteiligen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen.

Ausschlaggebend ist dabei, inwieweit der Empfänger der Leistungen erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Berücksichtigt wird ferner, ob er alleine lebt oder mit anderen Familienmitgliedern eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird dann das Einkommen und Vermögen und das aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Der notwendige Lebensunterhalt mit Ausnahme der Kosten für Unterkunft und Heizung wird in sogenannten Regelsätzen gewährt. Hier kommt es auf die Wohnfläche beziehungsweise die Wohnflächenberechnung an. Das bedeutet, dass die Regelleistung die Kosten für Ernährung, Körperpflege, Hausrat und Bedürfnisse des täglichen Lebens pauschal abdeckt. Ei¬nen Anspruch auf die volle Regelleistung haben volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Antragsteller, deren Partner minderjährig ist. Sie beträgt seit dem 1. Juli 2006 bundeseinheitlich 345,- €. Die Regelleistung für (Ehe)Partner beträgt jeweils 311,- €. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erhalten 207,- €, ab dem 14. Geburtstag sind es 276-€. Kinder ab dem 15.Lebensjahr und Volljährige, die noch keine 25 Jahre alt sind und bei ihren Eltern wohnen, erhalten ebenfalls 276,- €. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden dann zusätzlich, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Das Amt übernimmt demnach auch im Falle einer Bedürftigkeit des Mieters nicht die Miete für jede beliebige Wohnungsgröße und jede Miethöhe. Eine genaue gesetzliche Regelung, wann die Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind, gibt es nicht. Dies wird von jedem Amt in jeder Stadt unabhängig eigenständig im Hinblick auf die Wohnfläche per Wohnflächenberechnung bewertet und festgesetzt. Als Richtwert sollte man sich jedoch einprägen, dass die Ämter zumeist eine Wohnungsgröße von 45 m2 für eine Person als angemessen im Hinblick auf die Wohnfläche beziehungsweise die Wohnflächenberechnung betrachten. Dieser Wert erhöht sich bei jeder weiteren im Bedarfshaushalt lebenden Person um ca. 15 m2.

von I. Beck
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