Der wirkliche Job des Consultant im Überblick
Viele träumen davon, als Consultant ins Berufsleben einzusteigen. Doch der Job hat au... mehr

Wenn man selbst ein Gewerbeobjekt beziehungsweise eine Gewerbeimmobilie besitzt die man vermieten möchte, wird man vermutlich darüber bescheid wissen dass man dazu nicht einfach einen gewöhnlichen Mietvertrag oder besser gesagt einen Mustervertrag für Wohnobjekte verwenden kann wie es sonst üblicherweise gemacht. Denn im Bereich der gewerblichen Vermietung gelten ganz andere Bedingungen und es werden auch völlig andere Verträge aufgesetzt.
Geht es lediglich um die Vermietung eines kleinern Objektes wie beispielsweise einer kleinen Lagerhalle, dann kann man den Gewerbemietvertrag noch selbst aufsetzen. Doch bei größeren Objekten sollte man das besser nicht tun. Zwar findet man auch im Internet den einen oder anderen Muster Gewerbevertrag – doch ob dieser zum jeweiligen Objekt passt ist sehr fraglich. Wirklich Immobilienprofis setzen deshalb stets eigene Verträge auf, die anschließend zwischen beiden Parteien – also zwischen Mieter und Vermieter - verhandelt werden.

Gerade im Bereich der großen Gewerbeimmobilien wie beispielsweise bei Businessparks ist es so, dass beide Parteien die Vertragsentwürfe genau prüfen und meist auch ihren Anwälten vorlegen. Denn nur so ist letztendlich gewährleistet dass sämtliche Punkte geregelt sind und beide Seiten mit gutem Gewissen den Vertrag unterschreiben können. Gerade Punkte wie zum Beispiel Nutzungsrechte, Weitervermietbarkeit und Mietrechte für Nebenflächen werden in diesen Verträgen festgehalten.
Sollte man als Eigentümer mehrere Objekte vom selben Typ (beispielsweise Büroflächen im selben Gebäude) besitzen, so kann reicht es natürlich aus, dass man diese Prozedur nur ein einziges Mal durchläuft. Anschließend kann man den ausgehandelten Vertrag als Muster Gewerbemietvertrag für die anderen Gewerbeeinheiten verwenden – was natürlich die Kosten deutlich senkt.
Ein wesentlicher Vertragsbestandteil, der vor allem Jungunternehmern und Existenzgründern immer wieder zunächst aufstößt ist die vereinbarte Mietdauer. Während man im Wohnungsbereich Kündigungsfristen von drei Monaten hat, so sieht es im gewerblichen Bereich ganz anders aus. Dort werden standardmäßig Verträge für eine Nutzungsdauer von fünf Jahren geschlossen. Sollte man auf so einen potentiellen Mieter treffen ist es wichtig, dass man zunächst einmal das Gespräch sucht und den Sachverhalt klärt – meist geben sich die Mieter dann mit der Mietdauer einverstanden.
Viele träumen davon, als Consultant ins Berufsleben einzusteigen. Doch der Job hat au... mehr
Wohnungsanzeigen – nicht einfach, in sechs bis acht kleinen, kurzen Zeilen zu beschre... mehr
Giveaways sind bei jedem Kunden beliebt und sorgen somit dafür, dass ein Betrieb, der... mehr
Man braucht vor dem Rechnungswesen keine Angst zu haben. Buchungssätze sind gar nicht... mehr
Kommentare
sebastian [Gast]
Ich bin Mieter einer Lagerhalle. Hab diesen jedoch gekündigt weil ich in ein größeres Lager umziehen wollte.Im letzten Moment konnte ich mich aber mit dem neuen Lager Besitzer nicht einigen,somit habe ich die Kündigung schriftlich zurück gezogen. Der Vermieter hat es akzeptiert und mir vor zwei Zeugen die Zusage gegeben, dass ich weiterhin drin bleiben darf und wollte einen neuen Vertrag auflegen. Jetzt meint er, er hätte kurz nach Erhalt der Kündigung per Handschlag das Lager an einen anderen Interessenten versprochen und mittlerweile auch einen Mietvertrag mit ihm abgschlossen. Da ich den Nachfolger per Zufall persönlich kenne, weiß ich das es die Wahrheit ist. Ich soll nun bis zum 1.Juli das Lager räumen. Was passiert wenn ich bis dahin kein Lager finden sollte? Kann er mich rauswerfen? Ich bin Grosshändler für Süsswaren. In dem Lager deponiere ich ware bis zu einem Gesamtwert von ca. 30.000€.
Hoffe auf eine hilfreiche Antwort. Vielen Dank.