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Untermietvertrag Muster: Kostenlos online erhältlich!

Der Untermieter schließt einen Untermietvertrag mit dem Hauptmieter einer Immobilie. Bevor das Vertrag ausgefüllt wird, muss aber der Vermieter unbedingt vom Hauptmieter um Erlaubnis gefragt werden!

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Die Thematik der Untermiete betrifft das Mietrecht. Das Verhältnis der Untermiete kommt jedoch nicht wie ein gewöhnlicher Mietvertrag zustande. Die Untermiete beschreibt nämlich nicht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter einer Sache, in der Regel einer Wohnung oder sonstigen Immobilie wie einem Haus, und dem Mieter. Die Untermiete beziehungsweise das ausgefüllte Mietvertrag regelt vielmehr das Rechtsverhältnis zwischen demjenigen, der Mieter der Sache, also zum Beispiel einer Wohnung, ist und dem, an den eine Weitervermietung erfolgt.

Wohngemeinschaften

Bei der Untermiete wird für gewöhnlich nicht die gesamte Immobilie weitervermietet, sondern nur ein Teil dieser wie ein Zimmer. Ein klassisches Anwendungsfeld der Untermiete betrifft demnach gerade Wohngemeinschaften, sogenannte WGs. Schließen sich beispielsweise mehrere junge Menschen zu einer Wohngemeinschaft zusammen, so lässt sich in der Regel eine Person als Hauptmieter in den Mietvertrag eintragen. Diese übernimmt damit alle Rechte aber auch Pflichten, wie die Entrichtung des Mietzinses, die sich aus dem Mietverhältnis ergeben.

Untermieter sind keine Vertragspartner

Der Untermieter hat keinen Vertrag mit dem Vermieter der Immobilie. Er wird also nicht Vertragspartner. Der Untermietvertrag berührt das Verhältnis des Mieters und des Untermieters, dem vom Mieter die Nutzung eines Teils der Immobilie gegen einen Mietzins zugesprochen wird.

Der Vermieter muss gefragt werden

Das Gesetz sieht nach § 540 BGB vor, dass der Vermieter der Untermiete zustimmen muss. Er muss also, ehe die Untermiete begründet wird, gefragt werden. Allerdings darf der Vermieter die Untermiete nur ablehnen, wenn ihm die Untermiete nicht zuzumuten ist. Holt man jedoch die Erlaubnis des Vermieters nicht vor Schließen des Untermietvertrags ein, so kann dieser Schadensersatzansprüche gegen den Mieter haben. Auch kann er das Mietverhältnis außerordentlich kündigen, allerdings nur räumen lassen, wenn er eine Räumung gegen den Untermieter zuvor gerichtlich erwirkt hat.

Der Vertrag für die Untermiete ähnelt einem Mietvertrag

Der Mustervertrag, den man kostenlos online findet, ist wie ein Mietvertrag aufgebaut. Es werden genau die Vertragsparteien, das Mietobjekt, die hiervon untervermieteten Bereiche und gegebenenfalls deren Inventar wie etwa Möbel, die mitzubenutzenden Wohnbereiche wie Küche und Bad oder Wohnzimmer, die übergebenen Schlüssel, die Mietdauer, gegebenenfalls die Mietkaution sowie der Mietzins benannt. In der Regel unterschreibt der Untermieter zudem, dass er die Regelungen des Hauptmietvertrages kennt und diese auch anerkennt.

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