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Georg Weißenfels

Mietrecht und Kündigung

Wer als Vermieter von Wohnraum den mit seinem Mieter abgeschlossenen Mietvertrag kündigen will, der hat zuweilen eine rechtliche Odyssee vor sich.

Zunächst einmal lohnt ein Blick in den hoffentlich existierenden Mietvertrag. Der enthält nämlich zuweilen sehr überraschende Aussagen zu Fragen der Zulässigkeit der Kündigung. Und nachdem im Einzelfall der Abschluss des Mietvertrages vielleicht schon mehrere Jahre zurück liegt, sind einem die dort getroffenen Regelungen eventuell nicht mehr ganz gegenwärtig. So kann es beispielsweise sein, dass der Mietvertrag über einen gewissen Zeitraum abgeschlossen worden ist. In diesem Fall ist eine Kündigung vor Fristablauf schon sehr problematisch.

Eine ordentliche Kündigung scheidet in diesem Fall bereits dem Grunde nach aus. Ein möglicher Weg bei befristeten Mietverträgen ist eine außerordentliche Kündigung.

Für diese benötigt man allerdings einen wichtigen Grund. Liegt dieser nicht vor, hat man nach dem Mietrecht kaum eine Möglichkeit, sich vor Vertragsende von dem Mieter zu trennen. Entdeckt man jedoch im Mietvertrag keine Regelung zur Befristung, so kann man sich Gedanken zu einer ordentlichen Kündigung machen. Auch hier hat jedoch der Gesetzgeber und das in Deutschland geltende Mietrecht Hürden aufgebaut. So muss der Vermieter, wenn er einen Mietvertrag ordentlich kündigen will, ein so genanntes berechtigtes Interesse an der Kündigung nachweisen.

Nichts leichter als das, könnte man sich als Vermieter denken. Schließlich habe ich einen Bekannten, der in die Mietwohnung einziehen möchte und mir sogar das Doppelte an Miete zahlen würde, wie der aktuelle Mieter. Leider ist diese Rechnung ohne das Mietrecht gemacht worden. Das Mietrecht ordnet nämlich ausdrücklich an, dass eine Kündigung, die alleine zu dem Zweck der Mieterhöhung ausgesprochen wird, unzulässig und rechtlich unwirksam ist. Im Gesetz ist ein fester Katalog von Gründen aufgezählt, wann der Vermieter ein berechtigtes Interesse an einer Kündigung geltend machen kann.

Weithin bekannt dürfte der Fall des Eigenbedarfs sein. Benötigt der Vermieter demnach den Wohnraum für sich selber, einen Familienangehörigen oder Angehörige des Haushalts, dann kann er dem Grunde nach ordentlich kündigen

 
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Georg Weißenfels  03.12.2007
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Fragen zum Beitrag: “Mietrecht und Kündigung”

 

Kommentare

Bisherige Kommentare: 2
Autor:

Werner [Gast]

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Hier ist die Seite eines Anwalts, bei der man alle wichtigen Punkte zum Thema Mietrecht Kündigung nachlesen kann.

Autor:

Kertin [Gast]

Ich habe vor kurzem meinen Mietvertrag gekündigt.

Meinem Vermieter kam das sehr ungelegen nun möchte er mir das verbleibende Öl im Tank nicht zahlen.Habe ich eine Rechtsgrundlage. Wie soll ich die 500 Liter aus dem Tank bekommen und transportieren?

Mit freundlichen Grüssen Kerstin

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