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Oft kommt es vor, dass die Erben wissen, dass der Verstorbene ein Testament errichtet hat, dieses Testament aber nach dem Tod des Erblassers nicht gefunden wird. In dieser Situation kommen die Begünstigten des Testaments oftmals in Beweisnot, da nach §§ 2355 , 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB im Erbscheinverfahren zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift (= Original) der Urkunde vorzulegen ist. Was viele Erben nicht wissen: Ist das Testament nicht auffindbar oder verlorengegangen, so kann die Errichtung und der Inhalt des Testaments auch mit Hilfe anderer Beweismittel nachgewiesen werden, z.B. durch Vorlage einer Kopie oder durch Aussagen eines Zeugen. Dabei werden allerdings an den Nachweis strenge Anforderungen gestellt (BayObLG FamRZ 1990, 1162; NJW-RR 1996, 583 /584).

Spricht eine Vermutung für den Widerruf, wenn das Testament nicht mehr aufzufinden ist?
Ein Testament kann gemäß § 2255 Satz 1 BGB durch Vernichtung der Testamentsurkunde durch den Erblasser widerrufen werden. Es besteht jedoch keine Vermutung dafür, dass ein nicht mehr auffindbares Testament durch den Erblasser selbst vernichtet worden ist (BayObLG FamRZ 1996, 1110 /1111; KG OLGZ 1975, 355 /356; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 1313 /1315; OLG Hamm NJW 1974, 1827 /1828). Lässt sich nicht feststellen, dass die Urkunde durch den Erblasser - und nicht durch einen Anderen - vernichtet wurde, ist daher von dem Weiterbestehen des Testaments auszugehen. Dies gilt selbst dann, wenn es keine Anhaltspunkte für die Einwirkung durch einen Anderen bestehen. Wurde allerdings das verschwundene Testament in der Wohnung des Erblassers aufbewahrt, zu der außer dem Erblasser kein anderer Zugriff hatte, so ist in der Regel von einer Vernichtung durch den Erblasser auszugehen. Gleiches dürfte anzunehmen sein, wenn ein vernichtetes Testament (z.B. zerrissenes Testament) in der Wohnung aufgefunden wird.
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